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Recensione: Axel Frhr. von Campenhausen, Gesammelte Schriften

 
 
 
Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: Axel Frhr. von Campenhausen, Gesammelte Schriften , in Antonianum, 71/3 (1996) p. 577-580 .

Am 23.1.1994 vollendete der Rechtsgelehrte und Kirchenpolitiker Axel Frhr. von Campenhausen das 60. Lebensjahr. Fiir die Herausgeber war dies der AnlaB, ausgewàhlte Abhandlungen aus seiner Feder in einem monumentalen Sammelband zusammenzufassen. Der durch sein Handbuch Staatskirchenrecht weit bekannte Au­tor ist Professor an der Universitàt Gòttingen und war von 1976 bis 1979 Staatssek-retàr im Niedersàchsischen Wissenschaftsministerium. Darùber hinaus bekleidete und bekleidet er wichtige Àmter in der EKD und im kirchenrechtlich-wissenschaft-lichen Bereich. Im Zentrum seiner Studien steht das Staatskirchenrecht, aber gleichzeitig widmete er sich stets auch den entsprechenden Fragen des evangeli­schen Kirchenrechts. So haben die Herausgeber die 27 Beitràge in neun Abteilun-gen unterteilt: I. Zur Emfiihrung (S. 1-7), II. Kirchenleitende Organe und kirchli-ches Selbstbestimmungsrecht (S. 8-88), III. Fragen der Kirchenmitgliedschaft (S. 89-140), IV. Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht (S. 141-200), V. Rechtsprobleme Theologischer Fakultàten (S. 201-232), VI. Der Johanniterorden (S. 233-255), VII. Staatskirchenrecht, Eherecht (S. 256-479), Vili. Wissenschaftsgeschichte (S. 480-495), IX. Literaturberichte (S. 496-580), Ein Sachregister (S. 581-588) erleichtert Querverbindungen.

Es ist unmöglich, die dargebotene Fülle auch nur annähernd zu umreißen. Le­diglich einige kurze Streiflichter können ein wenig erahnen lassen, was hier zusam­mengetragen wurde.

Die evangelische Kirche, so erläutert von Campenhausen im Artikel «Kirchen­recht» (S. 1-7), versteht sich rechtlich als eine Stiftung Christi. Aber für sie ist Chri­stus nur Heiland, nicht Gesetzgeber. Die Kirche ist deshalb die Gemeinde der Gläubigen, in der das Evangelium rein gelehrt wird und die Sakramente, nämlich der Taufe und des Abendmahles, dem Evangelium gemäß gereicht werden. Wo im­mer die Botschaft des Evangeliums, nämlich der Rechtfertigung des Menschen durch Christus, verkündet wird, da ist Kirche. Weitere heilsnotwendige kirchenver­fassungsrechtliche Voraussetzungen gibt es nicht. Die Kirche beruht folglich einzig auf der göttlichen Einsetzung des Predigtamtes, des Schlüsselamtes und der Sakra­mentsverwaltung; ihre Einheit beruht einzig auf dem Glauben.

Der evangelische Bischof, heißt es im Artikel «Entstehung und Funktion des bischöflichen Amtes in den evangelischen Kirchen in Deutschland» (S. 8-26), ist ein Pfarrer, der in das Amt der Kirchenleitung für den Bereich einer Landeskirche be­rufen wurde. Mit allen Pastoren teilt er das eine kirchliche Amt, das die Kirche stif­tungsgemäß kennt, das somit iuris divini genannt werden kann. Das zusätzliche Amt der Aufsicht, Visitation und Ordination ist eine Institution des menschlichen Rechtes, also iuris humani. Die Besonderheit des evangelischen Bischofsamtes be­steht darin, daß der Bischof seine Funktionen nicht im Bereich eines Sprengeis aus­übt, sondern in seiner ganzen Landeskirche. Als ordinierter Pfarrer steht der evan­gelische Bischof in der Nachfolge des Amtes der Verkündigung und durch die Or­dination auch in der Folge der Handauflegungen, die seit apostolischer Zeit üblich ist. Es bleibt dabei ohne prinzipielles Interesse, ob die Folge der Handauflegungen eine physisch ununterbrochene Kette seit den Aposteln bildet. Denn es geht allein um die geistliche Identität. Ein materialistisches Verständnis der Sukzession lehnen die evangelisch-lutherischen Kirchen ab.

Die Religionsfreiheit, so die Ausführungen im Artikel «Religionsfreiheit» (S. 256-328), richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Kern der Religionsfreiheit ist die Glaubensfreiheit. Sie schützt die Freiheit, einen Glauben zu haben, zielt also auf das forum internum. Zur Glaubensfreiheit gehören auch die Vorstufen des Glaubens, nämlich die religiöse Meinungsbildung, das Bemühen um religiöse Infor­mationen und der Anschluß an eine Glaubensgemeinschaft, sowie die Endstufen des Glaubens, wie den Glaubenswechsel und die Aufgabe des Glaubens. Hier ist dem Staat jede direkte oder indirekte Einflußnahme untersagt. Die Religionsfrei­heit umfaßt femer die Bekenntnisfreiheit, die auf das forum externum zielt. Der Glaube wäre nämlich nicht wirklich frei, wenn nicht auch eine Lebensführung ge­mäß der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung sowie eine ungestörte in­dividuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gewährleistet würden. Es darf etwa ein Jude nicht an einem hohen religiösen Feiertag zur Hauptverhandlung und ein Christ nicht am Sonntagmorgen zur Zeit des Hauptgottesdienstes zum Ver­kehrsunterricht geladen werden. Arbeitslosen, die eine mit dem Verbot der Feier­tagsarbeit kollidierende Tätigkeit ablehnen, darf nicht das Arbeitslosengeld gestri­chen werden. Für die Kirchen wird das Recht auf ungestörte Religionsausübung vor allem im kirchlichen Arbeitsrecht und im Recht der Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten wirksam. Die Kirchen haben nämlich das Recht, bei der Gestaltung des kirchlichen Dienstes das christliche Leitbild zugrundezulegen und von jedem Mitarbeiter zu verlangen, daß die Tätigkeit diesem Leitbild gemäß ausgeübt wird. Die Ausbildung des theologischen Nachwuchses gehört zu den eige­nen Angelegenheiten der Kirchen. Damit besitzen die theologischen Fakultäten ne­ben ihrer primären Zweckbeziehung zum Staat auch eine sekundäre Zweckbezie­hung zu einer Religionsgemeinschaft. Für die Abgrenzung von staatlichem und kirchlichem Bereich ist maßgebend, inwieweit jeweils weltliche oder geistliche Fra­gen berührt werden, wobei dem Selbstverständnis der theologischen Fakultäten entscheidende Bedeutung zukommt.

Zur Problematik der Muslime klärt von Campenhausen im Artikel «Neue Re­ligionen im Abendland» (S. 409-444), daß der Genuß der Religionsfreiheit für An­hänger fremder Religionen nicht davon abhängig ist, daß die Kirchen in ihren Hei­matländern gleiche Rechte genießen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit würde lediglich dann ihre Grenze finden, wenn die Rechtsordnung selbst, die ja für alle da ist, von einer Religionsgemeinschaft in Frage gestellt würde. Bei den Anträgen der Muslime auf Verleihung der Körperschaftsrechte erweist sich ihre mangelhafte Verfaßtheit als problematisch. «Der Islam» ist genausowenig der Anerkennung als Körperschaft fähig wie «das Christentum». Es müßte deshalb in der großen Zer­splitterung erst einmal ein anerkannter Sprecher gefunden werden. Und zu den so­genannten «Jugendreligionen» und «destruktiven religiösen Gruppen» weist von Campenhausen darauf hin, daß die religiös-weltanschauliche Neutralität es dem Staat verbietet, das Wesen der Religion normativ festzulegen. An der Qualifizie­rung dieser Gruppierungen als Religionsgemeinschaften kann somit kein Zweifel bestehen. Sonst wäre auch das Recht der Außenseiter, Sektierer und Dissidenten in Frage gestellt. Zwar genießt nicht jede religiös motivierte Betätigung den Schutz der Religionsfreiheit. Die freie Religionsausübung steht unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung und der Grundrechte anderer. Verletzt aber eine Religionsgemeinschaft nicht insgesamt die durch die verfassungsmäßige Ordnung gegebenen Grenzen, so verbleibt nur die Möglichkeit, die einzelnen Rechtsverstöße mit den dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zu ahn­den. Dazu sind die staatlichen Behörden jedoch auch verpflichtet.

Diese wenigen Hinweise zeigen bereits, welch weites Feld hier ausgebreitet wird, und daß den Herausgebern Dank und Lob für ihr wertvolles Unternehmen gebührt.

 


 



 
 
 
 
 
 
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