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Recensione: Recht als Heilsdienst: Matthäus Kaiser zum 65. Geburtstag gewidmet von seinen Freunden, Kollegen und Schülern. Hrsg. von Winfried Schulz

 
 
 
Foto Papez Viktor Ivan , Recensione: Recht als Heilsdienst: Matthäus Kaiser zum 65. Geburtstag gewidmet von seinen Freunden, Kollegen und Schülern. Hrsg. von Winfried Schulz , in Antonianum, 65/1 (1990) p. 117-120 .

« Man muss etwas vom Recht verstehen, um recht handeln zu kön­nen ». Diese Worte Prälat Prof. Dr. Matthäus Kaisers, Ordinarius für Kirchenrecht an der Universität Regensburg, dem der Band Recht als Heilsdienst als Festgabe anlässlich der Vollendung seines 65. Lebensjahres gewidmet ist, spiegeln die Intention dieses Werkes wider, eine Intention, die sich mit dem Lebenswerk des Jubilars deckt: Vermittlung der Dienstfunktion des Rechts für den Heilsauftrag der Kirche. Recht als Heilsdienst ist das Leitthema des Jubilars; es ist charakteristisch sowohl für seine wissenschaftliche Forschung wie für seinen Dienst als akade­mischer Lehrer und Seelsorger. Die Ordnungsfunktion des Rechts vor Augen, hat Prof. Kaiser das Kirchenrecht stets als theologische Disziplin verstanden, ohne damit einer einseitigen « Theologisierung des Rechtes zu erliegen oder einer Juridisierung der Theologie das Wort zu reden » (W. Schulz). Die reiche Bibliographie Prof. Kaisers umfasst die Zeit vor, während und nach dem zweiten Vatikanischen Konzil bis zum Erscheinen des CIC - 1983 und zu dessen aktueller Kommentierung und Anwendung. In vierzen in deutscher Sprache abgefassten Beiträgen behandeln namhafte Kanonisten zusammen mit Freunden, Kollegen und Schülern Kaisers aktuelle Problemkreise aus den Bereichen des Kirchenrechts, des Staats­kirchenrecht und der kirchlichen Rechtsgeschichte und widmen die Studien dem Jubilar als Festgabe. Recht als Heilsdienst behandelt sehr aktuelle und wichtige Themen. Einige sind besonders charakteristisch für das deutschsprachige Gebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz).

Remigiusz Sobanski knüpft in seiner Erwägung: « Grundsätzliches zu den Grundlagen des Irchenrechts » (S. 28-41) an die Auffassung an, dass die Grundlagen des Kirchenrechts in der Selbstmitteilung Gottes liegen und dass die durch die Kirche vermittelten Heilsgaben für den Christen nicht nur eine religiöse, sondern mit dieser auch eine rechtliche Verpflich­tung bewirken. Der Seinsgrund des Rechts der Kirche findet sich in ihr selbst und in der verpflichtenden Kraft des geschenkten Glaubens. Ein von den ekklesialen Grunddaten ausgehendes Verfahren sichert dem Kirchen­recht seinen Platz in der «Welt des Rechts ». Die Frage, inwiefern das Kirchenrecht lern— und lehrfähig ist, bleibt freilich offen.

Helmuth Pree berührt in seiner Ausführung: «Die Meinungsäusse-rungsfreiheit als Grundrecht des Christen», eins der delikaten Themen in der Kirche, besonders im Kirchenrecht. Erst in der Enzyklika « Pacem in terris » erfolgt die erste ausdrückliche Erwähnung der Meinungsäusse-rungsfreiheit als Grundrecht des Christen. Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit in der Suche nach der Wahrheit, in der Äusserung seines Denkens und seiner Meinung und ihrer Verbreitung innerhalb der Grenzen der moralischen Ordnung und des  «bonum commune». Das Recht  auf freie Meinungsäusserung in der Kirche wird vom neuen Codex nicht explizit als Grundrecht bezeichnet oder in einem eigenen Canon geregelt. Die Meinungsäusserungsfreiheit findet sich in can. 212 § 3 als ein Annex der Gehorsamspflicht der Autorität in der Kirche gegenüber.

Winfried Aymans beschäftigt sich mit dem can. 119: « Der kollegiale Akt. Ein Beitrag zur Auslegung von c. 119 CIC » (S. 86-104). Der kollegiale Akt findet im Kirchenrecht eine vielfältige Anwendung. Er ist die rechtlich geordnete Art und Weise, in der ein Kollegium seinen rechtserheblichen Willen ermittelt.

Georg May befasst sich in seiner Überlegung: « Die Inkardination des Diözesanbischofs. Ein Diskussionsbeitrag» (S. 105-114) mit dem Problem der Inkardination des Diözesanbischofs. Im CIC, can. 265 wird der Grund­satz aufgestellt, dass jeder Kleriker inkardiniert sein muss. Das bedeutet: Jeder Kleriker muss seinen hierarchischen Oberen und seine geistliche Heimat haben. Die juristische Literatur beschäftigt sich mit der Frage der Inkardination des Diözesanbischofs überhaupt nicht. Der Autor analysiert drei Fälle: Besitzergreifung des Diözesanbischofs von seiner Diözese (can. 382), Ernennung zum Diözesanbischof in einer fremden Diözese (can. 377, 418) und Bestellung eines Ordensgeislichen zum Diözesanbischof (can. 705-707).

Zwei Autoren befassen sich mit einer Problematik, die in den deut­schsprachigen Ländern sehr heftig diskutiert wird, nämlich mit der Laienpredigt. Peter Krämer analysiert im Beitrag: «Die Ordnung des Predigtdienstes (S. 115-126) kritisch die von der Deutschen Bischofskonfe­renz am 24 Februar 1988 beschlossene « Ordnung des Predigtdienstes von Laien», die «vielfach Verwunderung und Enttäuschung hervorgerufen hat». Vor allem wird bedauert, dass die Möglichkeit einer Laienpredigt nunmehr endgültig zurückgenommen worden ist. Der Codex von 1983 stellt aber einen tieferen Zusammenhang zwischen dem Weihesakrament und der Predigtbefugnis her. Zwar schliesst er Laien vom Predigtdienst nicht grundsätzlich aus (can. 766), doch soll diese Laienpredigt auf Ausnahme­fälle beschränkt bleiben. Der Bezug zum Weihesakrament kommt darin zum Ausdruck, dass in der liturgischen Feier, in der Eucharistiefeier die Homilie dem Priester und Diakon vorbehalten wird (can. 767). Der Autor betont, dass can. 767 nicht von einem unbedingten Verbot der Laienpredigt spricht, sondern « nur » von einem Vorbehalt der Homilie zugunsten der Priester und Diakone. « Rechtliche Regelungen, die den Predigtdienst be­treffen, können nur Hilfen anbieten. Deshalb müssen sie so abgefasst werden, dass ihre dienende Funktion für den Vollzug des Glaubens und die Verwirklichung der Kirche zum Vorschein kommt», schliesst der Autor. Heribert Schmitz geht mit dem Thema des Predigtdienstes der Laien einen Schritt weiter: « Erwägungen zur authentischen Interpretation von c. 767 § 1 CIC» (S. 127-143). Der Normgehalt der Entscheidung der päpstlichen Kommission für die authentische Interpretation des CIC vom 26 Mai 1987 besagt, dass der Diözesanbischof von  dem zugunsten der Priester und Diakone statuierten Vorbehalt der Homilie nicht dispensieren und den Laien die Predigtbefugnis für eine Homilie, die Teil der Liturgie selbst ist, nicht übertragen kann. Mit dieser Entscheidung ist die Dispens­vollmacht des Diözesanbischofs (can. 87) eingeschränkt worden, so dass nur der Apostolische Stuhl dispensieren kann. Die « Begründung überzeugt aber nicht, weil ein derartig spezieller Vorbehalt gemäss can. 87 § 1 ausdrücklich statuiert werden musste », schliesst der Autor.

Winfried Schulz stellt die « Probleme der Rezeption des neuen Codex Iuris Canonici in der Bundesrepublik Deutschland» dar (S. 144-159). Sie sind mit der Rezeption des Konzils eng verbunden. Echte Rezeption kann nicht nur rein rechtlich von oben verordnet werden, sondern das ganze Volk Gottes muss Subjekt der Rezeption sein. Im CIC gibt es Normen, die auf erhebliche Schwierigkeiten stossen. Es fehlt nicht an Beispielen für bewusste Nichtbeobachtung, z.B.: Pfarrgemeinderat-Pfarrpastoralrat (can. 536), Vorzitz im Priesterrat (can. 500), weibliche Ministranten, Erstel­lung der Interrogatorien im kanonischen Eheprozess usw.

Joseph Listl befasst sich mit dem Kirchenaustritt und mit den rechtli­chen Folgen des durch eine formelle Erklärung bekundeten Abfalls von der Kirche: «Die Rechtsfolgen des Kirchenaustritts in der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung» (S. 160-186). Wegen der Erklärung des Kirchenaustritts ruhen sämtliche Rechte des Katholiken auf irgendeine aktive Mitwirkung innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft. Diese Rechte bleiben bis zur Erklärung des Wiedereintritts in die Kirche suspendiert. Die Erklärung des Kirchenaustritts stellt nach dem kanonischen Recht eine strafbare Handlung dar (can. 751) und bedeutet Trennung von der kirchlichen Einheit.

Bruno Primetshofer schliesst im Beitrag: «Zur Frage der Rechts­folgen eines Kirchenaustritts aus finanziellen Gründen» (S. 187-199), dass nicht wenige Autoren die Auffassung vertreten, auch ein Kirchenaustritt, vollzogen lediglich um der Kirchensteuer zu entgehen, sei auf jeden Fall ein Schisma (schisma pura), dürfte aber mit Apostasie oder Häresie nicht verbunden werden.

Heinrich J.F. Reinhardt: « Hat c. 11 CIC 1983 im Bereich des Eherechts Konsequenzen für die Verwaltungskanonistik? » (S. 200-222), erklärt, dass die nichtkatholischen Christen nach can. 11 nicht mehr an die rein kirchli­chen Gesetze der katholischen Kirche gebunden sind. Der Grundsatz «semel catholicus, semper catholicus» ist aufgegeben. Eine Folge von can. 11 ist die, dass der neue Codex die Jurisdiktion der katholischen Kirche nun mehr über solche Ehen beansprucht, in denen wenigstens ein Partner katholisch ist. Aber aus can. 11 kann nicht abgeleitet werden, dass Nichtkatholiken niemals in ein Rechtsverhältnis mit der katholischen Kirche gelangen könnten.

Heribert Heinemann befasst sich mit der Frage der geschiedenen und wiederverheirateten Christen: « Geschiedene und wiederverheiratete Chris­ten. Überlegungen zu ihrer Rechtsstellung» (S. 223-241). Diese Probleme sind für den Seelsorger und für den Kanonisten sehr komplex. Es geht nicht nur um die Zulassung zur Eucharistie, sondern auch um die Teilnahme dieser Christen am Leben der Gemeinde: Aufgaben, Dienste, Ämter in der Kirche usw. Die Geschiedenen dürfen sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, weil sie als Getaufte an ihrem Leben teil­nehmen können. Die Kirche soll sie im Glauben und in der Liebe stärken. Das neue Kirchenrecht sieht für geschiedene und wiederverheiratetc Christen keine Strafe, keine « sanctio » im Sinne von can. 96 vor, aber es gibt im Codex indirekte Aussagen, die eine Beschränkung der Rechtss­tellung von Christen beinhalten und auf diese Christen appliziert werden können, z.B. die Zulassung zum liturgischen Dienst (can. 230), Mitgliedschaft in kirchlichen Vereinen (can. 298), Mitarbeit in pfarrlichen Gremien (can. 536, 537), wie Pfarrgemeinderat usw. Auf diesem delikaten Gebiet sind pastorale Klugheit und auch pastorale Sorge gefordert.

Klaus Lüdicke schliesst seine Überlegung: «Die Beurteilung de-Eigenschaftsirrtums nach geltender Rechtslage unter besonderer Berücksi­chtigung des Irrtums über die Vaterschaft » (S. 242-258) mit den Worten: « Mit Bedauern muss dabei aber konstatiert werden, dass wie so häufig im Bereich des kanonischen Rechtes... Ehenichtigkeitsgründe nicht auf ihre innere Natur hin befragt wurden, sondern auf den vom Gesetzgeber mit seinen Formulierungen gesteckten Rahmen ».

Konrad Hartelt untersucht in seinem Artikel: « Die freie Aufnahme eines Weltpriesters in ein Ordensinstitut » (S. 259-270) den Konflikfall, das­ein Diözesanbischof nicht bereit ist, einen bei ihm inkardinierten Priester für die Aufnahme in einen Orden zu dem Zeitpunkt freizugeben, den der Ordensobere für notwendig erachtet (can. 641, 644). Durch die Unterlassung der vorgeschriebenen Konsultation des zuständigen Ordinarius würde die Aufnahme des Weltklerikers in das Noviziat zwar nicht ungültig, wohl aber unerlaubt. Die Konsultation verlangt jedoch nicht die Zustimmung des Bischofs, sondern hat vor allem den Sinn zu verhindern dass ein Weltkleriker ohne Wissen des Bischofs die Diözese verlässt.

Rudolf Weigand schliesst mit dem Beitrag: « Die Dekret-Abbreviatio Omnebenes und ihre Glossen »  (S. 271-287)  den Band ab.

Recht als Heilsdienst ist ein Fachbuch für Kirchenrechtler, interes­sierte Studenten sowie für im Gerichtsdienst und in der Verwaltung der Kirche Tätige. Auch für die Pfarrpastoral kann es eine unentbehrliche Hilfe sein und wichtige Anregungen geben.



 
 
 
 
 
 
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