Schoch Nikolaus ,
Recensione: HERMANN KAHLER, Absentia consensus. Der fehlende Mindestwille zur Ehe als Ehenichtigkeitsgrund,
in
Antonianum, 75/3 (2000) p. 571-576
.
Die vorliegende Studie wurde im Wintersemester 1998/99 an der katholisch-theologischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation angenommen und leicht überarbeitet veröffentlicht. Prof. Heinrich Reinhardt wirkte als Erstgutachter, Prof. Heribert Heinemann als Zweitgutachter. Die in sechs Kapitel gegliederte Arbeit gibt die wesentlichen Lösungsmodelle des CIC von 1917 sowie der nachkonziliaren Kirchenrechtswissenschaft mit ihren einzelnen Strömungen wieder und widmet das vierte Kapitel ausschließlich der Rechtsprechung.
Auf die klar in Fragestellung, Forschungsstand und Aufbau der Arbeit gegliederte Einführung folgt die Problemanzeige beginnend mit einem Urteil des bischöflichen Ordinariats Münster von 1988. Die Parteien heirateten nicht mit dem Willen zu einer partnerschaftlichen Ehe, sondern nahmen angesichts der Schwangerschaft die Ehe als einzigen Ausweg an. Durch das gerichtliche Geständnis wurde das Verhalten bewiesen. Ein Urteil des gleichen Gerichtshofes von 1992 stellt konsequent die Frage nach dem Gegenwillen und löste sie unter Berufung auf cann. 1055 und 1057 damit, dass zur Gültigkeit einer Eheschließung mehr gefordert wird, als ein fehlender Gegenwille. Anstelle des positiven Ausschlusses eines Wesenselementes der Ehe fehlt es an der vollen Bejahung der Ehe: es wird lediglich eine modifizierte Form von Ehe erstrebt und nur zu dieser veränderten Form das Jawort gesprochen.
Vom deutschsprachigen Bereich wird auf den angelsächsischen übergegangen, wo für ähnlich gelagerte Fälle der Ausdruck ‘inadequate consent’ verwendet wurde. In der ausführlichen Schilderung des Tatbestandes stellt das Diözesangericht Nottingham 1977 die Nichtigkeit der Ehe wegen ‘defective consent’ auf Seiten des ‘respondent’ fest. Die Meinungen der englischen Richter Brown und Humphrey werden einander gegenübergestellt, denn es geht beiden um die fehlende Entscheidung zur Ehe als Schicksalsgemeinschaft. Es wird die Rezeption des Eheverständnisses des Zweiten Vatikanischen Konzils und im Speziellen des Begriffs 'consortium totius vitae' versucht. Wo die Entscheidung zum consortium totius vitae fehlt, sprechen sie von defective consent amounting to simulation, lack of commitment (amounting to simulation), inadequate consent (amounting to simulation) und non-inclusion. Diese Konsensmängel wurden stets mit der Totalsimulation, nie jedoch mit der Partialsimulation identifiziert. Mit der Promulgation des Kodex von 1983 endet die große Zeit des so genannten inadequate consent in der angelsächsischen Judikatur. An ihrer Stelle verweist man auf die Totalsimulation als Nichtigkeitsgrund. Andererseits wurde can. 1095 zum häufigsten Nichtigkeitsgrund unter dem gegenwärtig fälschlicherweise Fälle behandelt werden, in denen es nicht um eine Störung der psychischen Struktur, sondern um eine fehlende Entscheidung zur Ehe trotz Ehefähigkeit des Eheschließenden geht.
Der Arbeit geht es letztlich um die Bestimmung dessen, was unter dem Gesichtspunkt der Ehe als Gemeinschaft als das unverzichtbare Minimum gilt, das für eine gültige Eheschließung willensmäßig erfasst sein muss. Weiters soll eine systematische Zuordnung des fehlenden Ehewillens im Katalog der Konsensmängel vorgenommen werden.
Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem Konsens als Willensakt. Der Autor setzt sich mit den verschiedenen möglichen Definitionen des Willens auseinander. Philosophisch betrachtet wird der Wille als Bewegung verstanden, welche der lockenden Gutheit des Seins folgt. Der Begriff Intention meint den Willensakt insoweit er einem Objekt entgegenstrebt. Der mögliche Gegensatz zwischen den beiden Zielsetzungen des finis operis und des finis operantis wurde von Papst Benedikt XIV. ausführlich in "De synodo dioecesana" untersucht. Er stellte sich die Frage nach der Gültigkeit von Ehen von Nichtkatholiken, deren Kirchen die Ehe nicht für unauflöslich halten. Der Christ, der das Ganze, also die Ehe anstrebt, strebt implizit auch die Teile und damit die Unauflöslichkeit an. Nach der voluntas generalis ist der Wille zum Ganzen stärker als der Irrtum über einen Teil.
Die Kirche vermutet die generelle Intention, eine Ehe zu schließen, wie sie vom Schöpfer gewollt ist, auch bei jenen Völkern, bei denen die Ehe keine Stabilität genießt. Der einfache Irrtum (simplex error) bleibt ohne Wirkung. Der Autor analysiert den Begriff des positiven Willensaktes. In den Kommentaren zum CIC 1917 wird dieser als "intentio explicita ac positiva sese non obligandi" definiert. In der vorkonziliaren Kanonistik galt ein impliziter Konsens als zur Ehebegründung ausreichend. Zugleich genügte bereits ein impliziter Willensakt zum Ausschluss eines wesentlichen Bestandteils der Ehe. Ein impliziter Willensakt gegen das matrimonium ipsum wurde hingegen keineswegs selbstverständlich akzeptiert. Zur Ungültigkeit wurde ein expliziter entgegengesetzter Willensakt verlangt.
Ausführlich präsentiert der Autor das Eheverständnis nach Gaudium et spes und dem nachkonziliaren Lehramt, unter besonderer Berücksichtigung von Humanae Vitae. Nach Humanae Vitae setzt die Entscheidung zur Ehe eine persönliche Lebensentscheidung voraus, welche Überlegung, Freiheit und Bewusstsein verlangt. Detailliert geht Kahler auf die Rotaansprache Papst Pauls VI. von 1976, das postsynodale Mahnschreiben "Familiaris consortio" und die Rotaansprachen Johannes Pauls II. von 1980 und 1982 ein.
Auf die Darlegung des Lehramts folgen die Überlegungen der Kodexreformkommission zu Konsens und Eheverständnis. Der Konsens wird nicht als isolierter Willensakt gesehen, sondern als Ausdruck der gegenseitigen Schenkung der Partner durch übereinstimmende Festlegung beider auf das Objekt der Lebensgemeinschaft (consortium totius vitae). Nach dem CIC von 1983 müssen die fines operantis mit dem Gattenwohl in Einklang stehen. Die unverzichtbare Mindestintention und damit der Mindestwille folgen aus dem Konsens als causa efficiens matrimonii. Die Ehe erfordert nach can. 1055 § 1 ein intentionales Erfassen des Zwecks der Ehe.
Auf die Darlegung der Ehezwecke folgt im vierten Kapitel die Rechtsprechung der Römischen Rota (pp. 197-302). Mit dem Ausdruck inclusio elementi und der Unterscheidung zwischen finis operis und finis operantis versuchte die Rota, Tatbestände zu erfassen, welche der Simulation zugeordnet, für die aber kein positiver Willensakt verlangt wurde. Dies wird durch den Begriff inclusio im Gegensatz zur exclusio ausgedrückt. Die inclusio bewirkt letztlich indirekt einen Ausschluss durch den Einschluss eines mit einer personalen Beziehung unvereinbaren Elementes in den Ehekonsens: es geht konkret um das Simulationsmotiv. Konkret wird die Vereinbarkeit des Heiratsmotivs (finis operantis) mit dem finis operis geprüft.
Es folgen Beispiele eines ungenügenden Ehewillens auf Grund einer falschen Sicht der Ehe anhand von Urteilen coram Anné von 1975 sowie coram Stankiewicz von 1982 und von 1991. Hier besteht der eheverungültigende Willensakt nicht mehr in einer die Ehe verungültigenden Bedingung, sondern in einem Willen, der von einem falschen Ehekonzept ausgehend den Eheschließenden etwas beabsichtigen lässt, was mit dem Kern der Institution Ehe nach kirchlichem Verständnis nicht in Einklang gebracht werden kann. Ein Entwurf der Ehe als Gemeinschaft zwischen Mann und Frau, die Geschlechts- und Lebensgemeinschaft mitumfasst, der jedoch die Verbindlichkeit und die Ausschließlichkeit fehlen, ohne dass von Ausschluss der Einheit, ehelicher Treuepflicht und Unauflöslichkeit gesprochen werden kann, bleiben ohne Einfluss auf das Zustandekommen der Ehe, solange es nicht zu einem vorsätzlichen Ausschluss kommt. Mitwirkung in der Hippie-Bewegung, Überzeugtheit von marxistischem Gedankengut und Ähnliches bieten lediglich den Nährboden aus dem beim Partner ein konkretes Eheverständnis erwachsen kann, das mit Minimalintention nicht mehr in Einklang gebracht werden kann.
Anhand eines Urteils coram Fagiolo und eines coram Serrano untersucht der Autor das Problem der fehlenden ehelichen Liebe als Nichtigkeitsgrund. Wer die eheliche Liebe in der Kanonistik und der Judikatur nicht von vorne herein als rechtlich irrelevant verwirft, muss definieren, was Ehe bedeutet. Fagiolo und Serrano verwenden die Begriffe consortium totius vitae und communio vitae und sowie der relatio interpersonalis. Der Konsens ist der verbindliche Ausdruck der Entschlossenheit der Partner, miteinander eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Serrano versteht unter Disposition die Voraussetzungen, damit der Willensakt zur Lebensbindung entstehen kann. Die Disposition verhält sich zum Konsens wie die Potenz zum Akt. Die fehlende Disposition verhindert den Willensakt, weil das Substrat fehlt. Sofern die Orientierung des Willens auf den Partner fehlt und der Wille nicht auf die Bindung an diesen Partner festgelegt ist, kann dieser nicht angenommen mit dem Ziel der Selbstübergabe gewählt und die eheliche Gemeinschaft mit ihm angestrebt werden. Der actus humanus muss die Partner und die Schicksalsgemeinschaft im Blick haben und umfassend bejahen. Er ist Ausdruck der Entschiedenheit für den Lebensbund mit dem konkreten Partner. Braut und Bräutigam müssen, nicht allein gegen den Ausschluss, sondern zur positiven Annahme des Willensaktes zur Schicksalsgemeinschaft bereit sein. Wird die Ehe aus Unaufmerksamkeit, Leichtfertigkeit, Konvention, Feigheit, sexuellem Trieb geschlossen, dann ist der Konsens lediglich ein actus hominis, jedoch kein actus humanus. Die gegenseitige Hingabe und Annahme stellt nach Serrano das "minimum quid" dar, welches im Konsensakt zu leisten ist. Der inadequate und defective consent wird von der Rota mit Unterschied ähnlich behandelt, dass sie nicht von einem neuen Nichtigkeitsgrund spricht, sondern an der Terminologie des Simulationskanons festhält. Der klassische Terminus für eine Liebe, die in der Bereitschaft zur Verwirklichung des Gattenwohls besteht lautet "affectus maritalis". Dieser dem römischen Recht entnommene Begriff wird gemäß der hochmittelalterlichen Kanonistik dargelegt.
Kahler zitiert eine bereits von Arturo Carlo Jemolo dargelegte Fall-Hypothese. Wer heiratet, um der Gattin und ihren Eltern das Leben zum Martyrium zu machen, begeht eine Todsünde, jedoch bleibt der positive Willensakt der traditio acceptatio des ius in corpus, der zur Eheschließung ausreichend ist, erhalten. Der rechtsgültige Mindestwille umfasst ein ausgeglichenes Verhältnis der drei Bedingungskomponenten, was die Dominanz der Fürsorgebereitschaft voraussetzt. Dieser Mindestwille ist lediglich dort nicht gegeben, wo die Eheschließung von Seiten eines oder beider Partner Ziele verfolgt, welche die fürsorgende Grundeinstellung gegenüber dem Ehepartner vermissen lassen und nur der eigenen Bedürfniserfüllung und Selbstbehauptung dienen. Eine solche Willenshaltung bedeutet eine Instrumentalisierung des anderen Partners bzw. der Ehe.
Der Konsens ist Ausdruck der gegenseitigen Bereitschaft zum Wohltun. Dieser Aspekt des Konsenses wird durch Begriff des affectus maritalis ausgedrückt. Ohne Bereitschaft zur Verwirklichung ehegemäßen Verhaltens ist diese Gesinnung unzureichend. Eine Heirat aus Leichtfertigkeit oder ein einfaches Über-Sich-Ergehen-Lassen der Zeremonie erfüllt nicht das Erfordernis einer die gesamten Existenz betreffenden Hingabe. Wer die Ehe nicht als verbindliche Lebensgemeinschaft, sondern als ein bloß vom Gutdünken abhängiges Zusammenleben will, vollzieht den Konsens nicht als Schenkung an den Partner und nicht als dessen Annahme. Die deutsche Rechtsprechung behandelt die dargelegte Einstellung in drei Varianten des Auschlusses der Ehe: 1. als Ablehnung der Institution der Ehe selbst; 2. als Ausschluss der Sakramentalität, da Ehevertrag und Ehesakrament nach can. 1055 § 2 identisch sind; 3. als negative Totalsimulation. Mit negativer Totalsimulation ist ein Fehlen des Willens zur kirchlichen Ehe gemeint, während ein Wille zur standesamtlichen Trauung gegeben ist.
Schließlich wird das Verhältnis zwischen dem fehlenden Mindestwillen und den Teilausschlüssen untersucht. Der Ausschluss einer Wesenseigenschaft oder eines Wesenselementes setzt den Ehewillen voraus. Faktisch kann der Wille auf etwas anderes zielen als eheliche Lebensgemeinschaft. Zugleich können die institutionellen Vorgaben wie Unauflöslichkeit, Einheit und Recht auf Elternschaft abgelehnt werden. Sofern kein Grund besteht, einem Eheschließenden das harmonische Zusammenwirken der seelisch-geistigen Kräfte abzusprechen oder ein Fehlen der inneren und äußeren Freiheit festzustellen, ist es bedeutungslos, ob die Willenserklärung mit einer Simulationsabsicht verbunden ist oder nicht. Der fehlende Mindestwille zur Ehe besteht im Fehlen des Willens zum unverzichtbaren Minimum der Substanz der Ehe, dem consortium totius vitae. Die Eheschließung erfolgt nicht aus einer dem finis operis entsprechenden Intention, sondern ausschließlich aus unterschiedlichen fines operantis, die mit dem finis operis nicht in Einklang zu bringen sind. Der Wille zur Teilnahme an der Trauung kann entweder in Hinblick auf den subjektiven Aspekt (die Person des Partners wird nicht angenommen) oder auf den objektiven Aspekt (die Ehe wird nicht als umfassende Lebensgemeinschaft akzeptiert) mangelhaft sein. Beide sind nichts anderes als die zwei Seiten derselben Medaille.
Der fehlende Ehewille ist rechtslogisch allein mit Eheführungsunfähigkeit nach can. 1095, 3°, nicht jedoch mit einem anderen Konsensmangel vereinbar. Völlig unvereinbar ist er mit jenen Konsensmängeln, die einen Willen voraussetzen: Täuschung, Irrtum in der Person, Bedingung sowie mit Erkenntnismängeln, die ein Wollen unmöglich machen (fehlender Vernunftgebrauch, fehlendes Mindestwissen). Unvereinbar ist er weiters mit der negativen Totalsimulation, wenn darunter das Vorhandensein eines materiellen Ehewillens bei fehlendem formellen Ehewillen verstanden wird. Hingegen bleibt eventualiter und subordinate die gleichzeitige Feststellung der Ehenichtigkeit auf Grund von Teilausschlüssen, willensbestimmendem Irrtum sowie Furcht und Zwang möglich. Bei einem Mangel an Urteilsvermögen, der ein Wollen nicht formal ausschließt, kann subordinate wegen fehlendem Mindestwillen die Ehe für ungültig erklärt werden. Eine konsequent durchgeführte Einordnung des fehlenden Mindestwillens zur Ehe verlangt eine eigene neue Norm.
Ziel der Arbeit ist es, den Grundsatz lex sequitur vitam aufzeigen. Am Beginn dessen, was als inadequate consent beschrieben wurde, stand ein konkreter lebensgeschichtlicher Sachverhalt, der ausgehend vom Eheverständnis des II. Vatikanums betrachtet wurde. Auch in rechtlicher Hinsicht ist die Ehe mehr als eine Institution. Zur gültigen Eheschließung genügt nicht das bloße Fehlen eines Ausschlusswillens. Der fehlende Mindestwille muss also als notwendige Ergänzung zu den bisherigen Konsensmängeln verstanden werden. Es handelt sich um einen autonomen Nichtigkeitsgrund, der sich von den übrigen Konsensmängeln des CIC unterscheidet. Die auf einem positiven Willensakt basierende klassische Totalsimulation stellt lediglich eine Erscheinungsweise des fehlenden Mindestwillens zur Ehe dar. Nicht der positive Willensakt, sondern die “absentia consensus” zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft stellt die "ratio nullitatis" dar.
Die Arbeit, verfügt über ein äußerst detailliertes Inhaltsverzeichnis, welches das Auffinden der interessanten Textstellen wesentlich erleichtert. Das umfassende Literaturverzeichnis berücksichtigt nur unvollständig die italienischen und spanischen Literaturangaben. Als praktisch erweist sich die Liste der behandelten Rota-Urteile, obwohl eine gewisse Subjektivität in der Auswahl nicht zu leugnen ist. Die Literatur wurde bis 1999 eingearbeitet. Es wurden auch zwei unveröffentlichte Rota-Urteile aus den Jahren 1978 und 1979 berücksichtigt. Das jüngste zitierte Urteil stammt aus dem Jahr 1994. Wünschenswert für das Auffinden der einzelnen Begriffe wäre ein Sachregister. Nicht ausreichend vertieft wurde der in der Rota-Judikatur noch sehr diskutierte Inhalt des Begriffs des consortium totius vitae ebenso wie die schwierige Frage der Beweisbarkeit der Bereitschaft zur Lebensgemeinschaft im Ehenichtigkeitsprozess. Auch wird die klare Abgrenzung des Mindestwillens, das Auffinden der Grenzlinie der vom Autor beschriebenen Minimalintention, welche gerade noch eine gültige Eheschließung erlaubt, im Eheprozess auf bedeutende praktische Schwierigkeiten stoßen.
Überzeugender erscheint die vom Autor dargelegte und an der Römischen Rota klassisch gewordene Anerkennung der Totalsimulation nicht nur bei positivem Willensakt, sondern beim Einschluss eines mit der christlichen Ehe unvereinbaren Elementes als impliziter Ausschluss der Ehe als solcher. Klar und verständlich wurde vom Autor die Darlegung von Tatbestand und Rechtsausführung in den zitierten Urteilen vorgenommen. Dabei erweist es sich als sehr praktisch, dass der Autor die Originalzitate aus den Ursprungssprachen in die Fußnoten gesetzt hat. Sehr ausgewogen erfolgte die Einarbeitung erst-, zweit- und drittinstanzlicher Urteile. Volle Zustimmung kann die vom Autor zu Recht kritisierte Behandlung von Fällen einer absentia consensus unter dem can. 1095, 2° als mangelnder Urteilsfähigkeit betrachtet werden. Die Gliederung der Arbeit besticht durch ihre Übersichtlichkeit und dem Autor kann keinesfalls vorgeworfen werden, nicht alle mit der Frage der absentia consensus zusammenhängenden Probleme, insbesondere deren rechtsgeschichtlichen Ursprungs, berücksichtigt zu haben. Die saubere grafische Gestaltung, die ausgezeichnete Druckfahnenkorrektur und der präzise aber verständliche wissenschaftliche Stil verleihen der Arbeit eine gute Lesbarkeit. Methodologisch ist die vorliegende Dissertation genau ausgearbeitet worden. Selbst wenn man nicht allen Ansichten des Autors zustimmen kann, besticht die Arbeit dennoch durch die kreative Suche nach Lösungsmodellen für eine der Lebenspraxis entnommene und im kirchlichen Eheprozess stets häufigere Problematik. Das Buch stellt zweifellos einen wertvollen, sehr sachlich und nicht polemisch gehaltenen Diskussionsbeitrag dar.
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