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Recensione: JÜRGEN CLEVE, Inkompatibilität und Kumulationsverbot: eine Untersuchung zu c. 152 CIC/1983

 
 
 
Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: JÜRGEN CLEVE, Inkompatibilität und Kumulationsverbot: eine Untersuchung zu c. 152 CIC/1983 , in Antonianum, 75/3 (2000) p. 585-587 .

Jürgen Cleve, Diözesanrichter am Bischöflichen Offizialat Essen, legt hier seine unter Prof. Heinrich F. J. Reinhardt an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum erstellte Dissertation vor. Das Thema gewinnt zunehmend an Aktualität. Denn bei dem steigenden Priestermangel müssen immer häufiger einzelne Amtsträger mehrere Aufgaben übernehmen. Im Mittelalter war das Thema ähnlich aktuell, aber aus einem anderen Grunde. Einzelne suchten mehrere Aufgaben zu erlangen, um so die persönlichen Einkünfte zu erhöhen. Die ausufernde Anhäufung von Ämtern konnte jedoch für die Seelsorge von großem Schaden sein. Um dem vorzubeugen, entwickelte das Recht für derart gefährdete Bereiche die Bestimmungen des Kumulationsverbotes und der Inkompatibilität.

Cleve gliedert sein Werk in vier Kapitel: I. Das Kumulationsverbot und die Inkompatibilität in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung bis zum CIC/1917 (S. 7-52); II. Das Kumulationsverbot und die Inkompatibilität im CIC/1917 (S. 53-120); III. Die Entwicklung vom CIC/1917 zum CIC/1983 (S. 121-140); IV. Das Kumulationsverbot und die Inkompatibilität im CIC/1983 (S. 141-296).

Die Gesetzgebung zum Verbot der Kumulation von Ämtern fand durch das Konzil von Trient seine maßgebende Form. Die altkirchlichen Bestimmungen über das Translationsverbot der Bischöfe wurden dazu in ein Kumulationsverbot für ecclesiae im weiten Sinne umgewandelt, sodass es schließlich allgemein für beneficia und officia galt. Die Rechtswissenschaft entwickelte parallel dazu die Inkompatibilität, mit der näher bestimmt werden konnte, welche Ämter nicht miteinander kumuliert werden können. Das Konzil von Trient setzte für alle inkompatiblen Ämter ein Kumulationsverbot fest. Dazu erließ es die Rechtsfolgeregel, dass mit der friedlichen Inbesitznahme des inkompatiblen Zielbenefiziums das Ursprungsbenefizium ipso iure verloren ging. Als Strafe drohte bei Zuwiderhandeln der Verlust aller Benefizien. Dispensen konnten nur auf dem Gnadenwege durch den Apostolischen Stuhl gewährt werden.

Der Codex iuris canonici von 1917 entwickelte ein wohl durchdachtes Gesamtsystem aufeinander bezogener Normen. Der Codex iuris canonici von 1983 dagegen kennt nur noch ein Verleihungsverbot für inkompatible Ämter, das sich an die kirchliche Autorität richtet. Die Strafnorm ist weggefallen. Ansonsten gelten jedoch konkret die gleichen Bestimmungen für das Kumulationsverbot. Lediglich bei den Pfarrstellen wird angesichts der schwierigen Lage in vielen Ländern das absolute Kumulationsverbot in ein relatives umgewandelt. Umgekehrt wäre die Umwandlung des bisherigen relativen Kumulationsverbotes zwischen Generalvikar und Offizial in ein absolutes sinnvoll gewesen. Jedenfalls lässt sich hier die Beibehaltung des nur relativen Kumulationsverbotes nicht mehr rechtfertigen.

Kumulationsverbot und Inkompatibilität sind zugeordnete Größen. Sie wurden auch in der Rechtsgeschichte gemeinsam entwickelt. Trotzdem werden sie in der Kanonistik getrennt behandelt. Die Grundannahme, dass es inkompatible Bereiche und Ämter gibt, ist in der Verfassungswirklichkeit der Kirche unverzichtbar, im Letzten zum Wohle der Gläubigen, um ihre Rechte zu wahren.

In der Bibliografie (S. 305-330) haben sich einige Ungereimtheiten eingeschlichen. Statt als Herausgeber werden irrtümlich als Autoren aufgeführt: die Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Authentice Interpretando für den Codex iuris canonici; Petrus Gasparri und Iosephus Serédi für die Codicis iuris canonici fontes; Lothar Schoeppe für die Konkordate seit 1800; Joannes D. Mansi für die Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio. Der mittelalterliche Autor Joannes Andreae (= Joannes Sohn des Andreas) ist irrtümlich unter dem Vornamen seines Vaters als «Andrea, Joannes» und damit unter «A» statt unter «J» eingeordnet. Bei dem vor 20 Jahren verstorbenen spanischen Autor Robleda, Olisius, wurden Vorname und Familienname verwechselt, sodass er sich irrtümlich als «Olisius, Robleda» unter «O» statt unter «R» eingeordnet findet. Auf S. 122, Fußnote 2, und S. 126, Fußnote 17, wird er gar unter Abkürzung des Familiennamens als «R. Olisius» geführt. Bei Heinemann, Heribert, Mitbestimmung... fehlen bei dem Sammelwerk, in dem der Artikel erschienen ist, der Herausgeber, der Erscheinungsort und das Erscheinungsjahr. Auf S. 124, Fußnote 10, sind diese Angaben ordnungsgemäß verzeichnet; doch hier fehlt dafür die Angabe, dass es sich um eine Festschrift handelt. Also nur eine aufmerksame Kombination der beiden Stellen kann zum vollen Ergebnis führen. Bei mehreren Werken des gleichen Autors ist fast immer die alphabetische Ordnung durcheinander geraten. Denn es wurde nicht beachtet, dass ein Artikel am Anfang des Titels zwar geschrieben, aber nicht für die alphabetische Ordnung gewertet wird. So gehört z.B. Bier, Georg, Gleichsam..., vor Bier, Georg, Das Volk Gottes, eingeordnet. Analog ist die Ordnung der Titel zu korrigieren bei: H. Heinemann, M. Kaiser, G. May, K. Mörsdorf, H. Müller, H. Pree, H. J. F. Reinhardt, H. Schmitz, H. Schwendenwein, M. Wijlens. Das Abkürzungsverzeichnis (S. 331-333) ist unvollständig. Zahlreiche Titel fehlen. Denn sie wurden in der Bibliografie direkt bei den Werken genannt. Da die Bibliografie aber in 13 Unterabteilungen aufgegliedert ist, sucht man sich dort tot und lebendig. Bei der Entschlüsselung des Sigels «VVG» wird man sogar noch auf ein weiteres Sigel verwiesen: «Gesetz..., in: SEDR...», und die Quälerei geht noch einmal von vorne los. Man fragt sich, welchen Sinn ein so unvollständiges, aber im Inhaltsverzeichnis sogar in Fettdruck aufgeführtes Abkürzungsverzeichnis haben soll. Der Schluss «Zusammenfassung und Ergebnis» (S. 297-304) wird unpassend als V. Kapitel bezeichnet. Die im Untertitel des Werkes aus dem weltlichen Rechtsdenken entlehnte und vornehmlich auf den Einzelkanon abzielende Formulierung «c. 152 CIC/1983» erscheint dem kirchlichen Denken wenig angepasst. Gerade die heutige Kanonistik sieht nie die einzelne Norm für sich, sondern schreitet stets vom Gesamtzusammenhang des großen Systems zur einzelnen Norm. Deshalb entspricht diesem Denken mehr die den Gesamtkodex betonende Formulierung «CIC/1983, c. 152». Gerechterweise muss allerdings hier hinzugefügt werden, dass Cleve seine Formulierung nur auf dem Titelblatt und auf der Seite 1 gebraucht, danach nicht mehr. Auch für ihn steht das kirchliche Denken außer Zweifel: S. 18: «X, 3, 5, 28»; S. 21: «Extr. Joann., 3, 1»; S. 22: «Conc. Trid., Sess. 7, de ref., c. 4»; S. 122: «PO, Art. 20, Abs. 2»; S. 170: «PastBon, Art. 117-130»; S. 172: «RGCR, Art. 15, § 1» usw.

Die genannten Ungereimtheiten können den Wert des Gesamtwerkes nicht schmälern. Um zu zeigen, welche Materialfülle Cleve zusammengetragen und übersichtlich verarbeitet hat, sei die Untergliederung des IV. Kapitels genannt: 1. Das Kumulationsverbot für unvereinbare Ämter im CIC/1983 (S. 141-168); 2. Die Leitung der Gesamtkirche (S. 169-175); 3. Die Leitung der Teilkirchen (S. 175-187); 4. Die Diözesankurie (S. 187-209); 5. Die diözesanen Beratungsgremien (S. 209-218); 6. Das Domkapitel und die anderen Kapitel (S. 218-224); 7. Inkompatibilitäten im Gerichtswesen (S. 225-238); 8. Schiedsstellen und Schlichter (S. 238-239); 9. Die Kumulation von Pfarrstellen (c. 526 § 1) (S. 239-274); 10. Das Priesterseminar (S. 274-283); 11. Kumulationsverbote im kirchlichen Hochschulrecht (S. 284-285); 12. Inkompatibilitäten im Ordensrecht (S. 285-292); 13. Kritische Würdigung der Gesetzgebung zum Kumulationsverbot im CIC/1983 (S. 292-296).