> > Stamm

:
Recensione: Zbigniew SUCHECKI, La cremazione nel diritto canonico e civile; Zbigniew SUCHECKI, La massoneria nelle disposizioni del «Codex Iuris Canonici» del 1917 e del 1983

 
 
 
Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: Zbigniew SUCHECKI, La cremazione nel diritto canonico e civile; Zbigniew SUCHECKI, La massoneria nelle disposizioni del «Codex Iuris Canonici» del 1917 e del 1983 , in Antonianum, 73/3 (1998) p. 615-618 .

Suchecki, seit 1993 Professor für kirchliches Strafrecht am Institutum Utriusque Iuris der Päpstlichen Lateranuniversität sowie für Kirchenrecht an der Päpstlichen Theologischen Fakultät S. Bonaventura («Seraphicum») in Rom, greift hier zwei aktuelle Probleme des kanonischen Strafrechts auf und setzt sich ausführlich mit ihnen auseinander. Wie wichtig die beiden Beiträge für die wissenschaftliche Forschung sind, erhellt aus der Tatsache, daß zum ersten Werk der seinerzeitige Rektor der Päpstlichen Universität S. Thomas v. Aquin («Angelicum») Prof. José F. Castaño und zum zweiten Werk Prof. Onorato Bucci, Professor an der Universität Molise sowie an der Lateranuniversität, ein Vorwort geschrieben haben.

Das erste Werk, über die Leichenverbrennung, teilt sich in vier Kapitel auf: I. Die Leichenverbrennung in der Antike (S. 13-58), II. Die Leichenverbrennung in der zivilen Gesetzgebung (S. 59-116), III. Die Leichenverbrennung in der historischen Gesetzgebung der Kirche (S. 117-157), IV. Die derzeitige Gesetzgebung der Kirche über die Leichenverbrennung (S. 159-205). Die wichtigsten Verlautbarungen der römischen Kurie zum Problemkreis werden im Anhang in der Originalsprache aufgeführt

(S. 211-230). Eine umfangreiche Bibliographie (S. 231-260) sowie ein Namensregister (S. 261-269), ein Sachregister (S. 271-293) und ein Register der zitierten Canones der beiden Codices (S. 295-296) runden die Zusammenstellung ab.

Der Brauch der Feuerbestattung scheint um 3000 v.Chr. im mesopotamischen Raum entstanden zu sein. Bei den Tempeln von Nippar, Singhul und El Hibba fanden die Archäologen Urnen mit Asche. Die dem Brauch zugrundeliegende Idee dürfte die gewesen sein, daß das Feuer die Seele reinigt und den Körper befreit, so daß er unverweslich wird. Das war auch der Grund, weshalb anfänglich die Feuerbestattung den verstorbenen Priestern und den verstorbenen Mitgliedern des Hochadels als ein besonderes Privileg vorbehalten war. Das gemeine Volk dagegen mußte sich mit der Erdbestattung zufriedengeben. Zum klassischen Land der Feuerbestattung entwickelte sich Indien. Die reinigende Kraft der Sonne inspirierte diese Art der Bestattung: Der durch Feuer gereinigte Körper sollte dem Toten den Übergang zum anderen Leben erleichtern. Bei den Inkas dagegen fehlt jede Spur von Feuerbestattung. Die Ägypter glaubten, das außerirdische Leben könne noch lange weiterdauern, wenn nur nicht die notwendige «Wohnung» zerstört würde. Deshalb balsamierten sie die Leichen ein. Bei den Israeliten galt die Leichenverbrennung als unvereinbar mit der Ehrfurcht vor dem Körper und wurde nur als Strafe für schwere Verbrechen angewandt: Das Feuer sollte das Verbrechen aus dem Volke tilgen. Dieses alttestamentliche Vorbild führte auch zur Ablehnung der Feuerbestattung im Christentum und im Islam. Karl d. Gr. verbot 785 im Capitulare Paderbrunnense den «heidnischen Ritus» der Feuerbestattung sogar unter Todesstrafe. Nach der Französischen Revolution bildeten sich zahlreiche nationale und internationale Vereinigungen, die die Feuerbestattung zu fördern suchten: allein in Deutschland 160. Aus öffentlich-hygienischen Gründen unterstützte auch der anglikanische Klerus diese Bewegungen. Die zivile Gesetzgebung tat sich leicht mit den Aschenurnen, waren doch für die öffentliche Sicherheit keinerlei besondere Maßnahmen notwendig. Lediglich die Gerichtsmedizin und die Gerichte äußerten Bedenken wegen des Verlustes an Deliktsbeweisen. Das Vaticanum II und in seiner Folge der Codex Iuris Canonici von 1983 sowie der Katechismus der Katholischen Kirche von 1993 rangen sich zur Toleranz gegenüber der Feuerbestattung durch, soweit sie nicht als Ausdruck der Leugnung des Glaubens an die leibliche Auferstehung verstanden wird, empfahlen aber weiterhin eindringlich den überkommenen frommen Brauch der Erdbestattung. So hält heute nur noch der Islam an der radikalen Ablehnung der Feuerbestattung fest.

Das zweite Werk, über die Freimaurerei, umfaßt fünf Kapitel: I. Die Stellung der Kirche zur Freimaurerei vor dem Codex von 1917 (S. 15-23), II. Die Quellen des Codex von 1917 für seine Äußerungen zur Freimaurerei (S. 25-39), III. Die Vorbereitungsakten und die Interventionen auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil (S. 41-46), IV. Der Dialog zwischen der Katholischen Kirche und der Freimaurerei (1968-1983) (S. 47-60), V. Die gegen die Kirche gerichteten Vereinigungen und der Codex Iuris Canonici von 1983 (S. 61-80). Als Appendix werden im Urtext - lediglich die Stellungnahmen der Deutschen Bischofskonferenz wurden ins Italienische übersetzt - die einschlägigen Verlautbarungen des Hl. Offiziums, der heutigen Glaubenskongregation, sowie sonstiger herausragender kirchlicher Stellen geboten (S. 85-168). Eine umfassende Bibliographie (S. 169-201) sowie ein Namensregister (S. 203-207) und ein Sachregister (S. 209-236) schließen die Übersicht ab.

Die Massoune mestre entstand in Frankreich und wurde von den Normannen nach England gebracht, wo sie den Namen Freemason annahm. Am 24.6.1717, dem Fest des hl. Johannes d. T., wurde die Englische Großloge, die Mutterloge der Welt, gegründet. Sie bestand aus vier Londoner Logen: The Goose and Gridiron, The Crown, The Apple Tree und The Rummer and Grapes. Mit der Gründung der Englischen Großloge erfolgte auch die erste Spaltung. Denn die Mitglieder der Großloge, die Moderns genannt, hatten den Deismus "als Fundament einer Naturreligion, in der alle Menschen übereinstimmen", eingeführt. Dagegen schloß sich ein anderer Teil, die Ancients genannt, zur Grand Lodge of the Free and Accepted Masons According to the Old Institutions zusammen. 1813, nach 96 Jahren Trennung, fanden die beiden Zweige in den Articles of Union zur Einheit und bildeten die United Grand Lodge of Ancient Freemasons of England. Der allgemeine Deismus wurde zu einem persönlichen Theismus heruntergeschraubt. Doch damit waren nicht alle Konflikte beseitigt. 1771 entstand in Frankreich  Le Grand Orient de France, um die Beziehungen zwischen den Logen zu regeln. Viele aber verweigerten den Beitritt und blieben in der Französischen Großloge. Le Grand Orient de France erklärte sich nämlich als absolut atheistisch und merzte jede Form von Spiritualität aus den Konstitutionen aus. Die Mutterloge der Welt in London reagierte scharf gegen diesen Atheismus und brach jede offizielle Beziehung ab. Ähnlich dem Grand Orient de France bildete sich in Italien Il Grande Oriente d'Italia. Diese beiden entwickelten sich zu den erbittertsten Gegnern der katholischen Kirche. Sie breiteten sich in ganz Europa, in den Vereinigten Staaten und in vielen Teilen der Welt aus. Der Codex Iuris Canonici von 1917 untersagte die Mitgliedschaft in der Freimaurerei unter der Strafe der Exkommunikation. Kleriker wurden überdies ipso facto suspendiert und verloren ihr Benefizium, ihr Amt und ihre Würde. Ähnliches galt gegebenenfalls für Ordensleute. Nach den Verfolgungen unter dem Nationalsozialismus gelang der Freimaurerei eine größere Öffnung gegenüber Andersdenkenden. Das führte zu zahlreichen Dialogversuchen während und vor allem nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Im Codex Iuris Canonici von 1983 wurde als Folge davon die Freimaurerei nicht mehr namentlich erwähnt. Da sich die Freimaurerei aber grundsätzlich nicht geändert hat, gelangen im konkreten Einzelfall doch fast immer die für derartige Vereinigungen vorgesehenen Normen zur Anwendung. «Die Rechtsquellen,» so stellt Suchecki fest, «sind da absolut eindeutig» (S. 83).

Mit seinen Schriften hat Suchecki sehr zur Klärung der beiden viel diskutierten Fragen beigetragen. Im Text selbst finden sich zahlreiche ausführliche Zitate aus den behandelten Bereichen, wie z.B. aus der zivilen Gesetzgebung zur Feuerbestattung bzw. aus den Konstitutionen und Logenentscheidungen der Freimaurer. Die Verlautbarungen der katholischen Kirche zu den Bereichen wurden ungekürzt in den Anhängen beigefügt. So sind die beiden Veröffentlichungen auch wertvolle Nachschlagewerke.