Im zweiten Artikel geht es um das so genannte "Rescriptum exAudientia SS.MF (31-56) als Beispiel für die Formtypik kirchlicher Erlässe. Es handelt sich um eine neue Form für Erlasse des Apostolischen Stuhls betreffend Sonderaufträge und Sondervollmachten. Es handelt sich um mündliche Entscheidungen des Papstes, die mit dem so genannten oraculum vivae vorn verwandt ist, welches das Gegenstück zum Reskript bildet. Dabei wird auf die einzelnen zwischen 1909 und 1990 ergangenen Reskripte dieser Art eingegangen. Weiters geht es um die Frage nach der schriftlichen Redaktion und Bekanntgabe dieser mündlichen Erlässe des Papstes.
Der dritte Artikele beschäftigt sich mit den Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz als einem vom Apostolischen Stuhl beanstandeten Begriff (57-71). Für die von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß can. 455 erlassene Dekrete ist der Ausdruck "Allgemeines Dekret" zu verwenden.
Der vierte Artikel handelt von den der Glaubenskongregation durch das Motu Proprio "Sacramentorum sanctitatis tutela" vom 30. April 2001 vorbehaltenen Straftaten (72-91). Zu Recht beanstandet Schmitz dabei, dass das Motu proprio, mit dem Rechtsnormen promulgiert und in Kraft gesetzt wurden, die Normen zwar erließ, diese allerdings nicht im Wortlaut bekannt gab. Den "Normae de gravioribus delictis" kommt Gesetzeskraft zu, sie wurden jedoch im Gegensatz zu den Normen über das Vorgehen bei Lehrbeanstandungen nicht im Wortlaut veröffentlicht. Nach der Auflistung der einzelnen im Motu proprio in Betracht gezogenen Straftaten schließt Schmitz mit dem Vorschlag der Publikation der Normen, da es sich keineswegs um ein Geheimverfahren handelt, sondern die Geheimhaltung nur die im einzelnen Fall behandelten Tatsachen, nicht jedoch die Rechtsnormen als solche betrifft.
Der fünfte und ausführlichste Artikel handelt von den Domkapiteln in Deutschland nach der Vatikanischen Wende und im Besonderen nach der Promulgation des CIC von 1983 (92-140). Nach der Darlegung der Rechtsstellung des Domkapitels in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils und des CIC von 1983 wird auf die unterschiedlichen Organisationsstrukturen in Deutschland sowie auf dessen Aufgaben eingegangen. Besondere Aufmerksamkeit wird seiner Funktion als Konsultationsorgan des Bischofs und dem Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz zur Übertragung der Aufgaben des Konsultorenkollegiums auf das Domkapitel eingegangen. Es wird die nach dem CIC/1983 erfolgte partikularrechtliche Fortbildung der einzelnen Domkapitel in Deutschland und Österreich dargelegt.
Der sechste Artikel handelt von den nichtresidierenden Domkapiteln (141-159). Besonders werden die in den neunziger Jahren errichteten neuen Domkapitel in der ehemaligen DDR berücksichtigt. Dabei geht es um die Frage, ob und welche Rechte den nichtresidierenden Domkapitularen über das Mitwirkungsrecht bei der Bischofswahl hinaus zukommen. In der Zuerkennung der vollen Rechte eines residierenden Domkapitulars an die nichtresidierenden Domkapitulare sieht Schmitz die sachgerechte Weiterentwicklung der Rechtsfigur des nichtresidierenden Domkapitulars.
Der siebte Artikel handelt unter dem Titel "Mainzer Gespräche" von den Kontaktgesprächen zwischen Bischöfen und Theologieprofessoren in der Zeit von 1989-1996 (160-178).
Der achte Artikel präsentiert unter dem Titel "Candida« ad presbyte-ratum migrantes" (179-195) die Instruktion der Kongregation für das Bildungswesen vom 8. März 1996 über die Aufnahme von Priesteramtskandidaten, die zuvor in anderen Seminaren, Ordensinstituten oder sonstigen kirchlichen Gemeinschaften waren. Nach einer eingehenden Analyse kommt Schmitz zum Schluss, dass die Ermächtigung der Bischofskonferenz zum Er-lass eines Allgemeindekretes ein ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung der Zielsetzung des Apostolischen Stuhls ist. Nach Schmitz bleibt nichts anderes übrig, als selbst, mindestens durch ein Allgemeindekret gemäß cann. 31-33 oder durch eine höherrangige Norm eine alle Betroffenen bindende Anordnung zu erlassen.
Der neunte und letzte Artikel beschäftigt sich unter dem Titel "Eucharistiegemeinschaft" mit der Teilnahme von nichtkatholischen Christen an der Eucharistie (196-221). Schmitz weist daraufhin, dass weder die Bischofskonferenz noch der Diözesanbischof befugt sind, die ihnen zuerkannte Kompetenz zur Entscheidung über das Vorliegen eines Falles "anderer schwerer drängender Notwendigkeit als die Todesgefahr" (vgl. can. 844, § 4) dem Seelsorger zu delegieren. Der Diözesanbischof kann seine Befugnis zur Entscheidung im Einzelfall nicht dem Seelsorger delegieren.
Die vorliegende Sammlung behandelt eine Vielfat von Themen mit außerordentlicher begrifflicher Klarheit und methodischer Präzision. Sehr nützlich sind die ausführlichen Fußnoten und Literaturangaben, welche die in verschiedenen Sprachen zu den jeweiligen Fragen erschienene Literatur berücksichtigen. In den Anhängen zahlreicher Beiträge werden die partikularen Rechtsquellen aufgezählt. Für die Konsultation ist, vor allem für Le-ser außerhalb des deutschen Sprachraums, das Abkürzungsverzeichnis sehr nützlich. Das Auffinden von Details wird durch ein Personen- sowie ein Sachregister erleichtert.