Schwendenwein, emer. Professor für Kirchenrecht an der Universität Graz, der bereits in der Reihe der Beihefte zum Münsterischen Kommentar eine umfangreiche Forschungarbeit über das österreichische Staatkirchenrecht veröffentlicht hat (Beiheft 6), stellt in dem vorliegenden Band die rechtliche Struktur der katholischen Kirche dar. Er folgt weitgehend dem Aufbau des zweiten Buches des Codex Iuris Canonici und gliedert das Werk in acht Teile: I. Grundlagen der kirchlichen Gemeinschaft (Die Christgläubigen) (S. 1-56); II. Autoritätsausübung und rechtserhebliches Handeln (S. 57-118); III. Einführung in das kirchliche Ämterrecht (S. 119-196); IV Die oberste Kirchenleitung (S. 197-268); V Teilkirchenverbände - überdiözesane Organisationsstrukturen (S. 269-316); VI. Die Teilkirche (S. 317-446); VII. Die Gliederung der Teilkirche (innerdiözesane Strukturen) (S. 447-534); VIII. Personalverbände und Vereinigungen (S. 535-674). Ein Sachindex (S. 691-697) erlaubt gezieltes Nachforschen.
Umfassend wird der Aufbau der katholischen Kirche analysiert. Dabei wird ein spezielles Augenmerk auf die Besonderheiten in Deutschland, Österreich und in der Schweiz gelegt, wodurch das Werk für den deutschsprachigen Raum eine große Aktualität gewinnt. Gerade diese Besonderheiten des deutschsprachigen Raumes sind sonst nur schwer zu finden. Hier sind sie in geordneter Weise mit ihren genauen Quellenangaben aufgeführt. So verlangt z.B. die Deutsche Bischofskonferenz für die Beauftragung zum Lektor und Akolythen auf Dauer die Vollendung des 25. Lebensjahres, gediegene Kenntnis der Hl. Schrift und der Liturgie, Befähigung zur Ausübung der im betreffenden Dienst vorgesehenen Tätigkeiten, gefestigte Glaubenshaltung und bewährten Lebenswandel. Die Österreichische Bischofskonferenz fordert das Mindestalter von 25 Jahren, menschliche Reife, einwandfreien Lebensstil und Treue zur Kirche, Vorschlag des zuständigen Seelsorgers, in dessen Bereich der Kandidat seinen Dienst ausüben soll, Teilnahme an der entsprechenden theologischen und praktischen Ausbildung nach Maßgabe der diözesanen Vorschriften. Die Schweizer Bischofskonferenz hat als Voraussetzungen festgelegt das erfüllte 21. Lebensjahr, schriftliches Gesuch des Bewerbers an den Ordinarius, festen Willen, Gott und dem Gottesvolk in Treue zu dienen, kirchliche Gesinnung, Teilnahme am kirchlichen Leben, besonders an der sonntäglichen Eucharistiefeier, christliche Lebensführung, positive Einstellung zu Ehe und Familie, kein Mitwirken in extremen Gruppierungen, erfolgreichen Abschluss des Kursprogramms, das der zuständige Diözesanbischof im Einzelfall vorsieht.
Bei der Ernennung der Bischöfe durch den Papst wählt in Deutschland (außer in Bayern und in Speyer) das Domkapitel den Diözesanbischof aus einem päpstlichen Dreiervorschlag. In Bayern und in Speyer ist der Hl. Stuhl unter Bindung an die von Bischöfen und den Domkapiteln vorzulegenden Listen geeigneter Kandidaten bei der Bischofsernennung frei. In Österreich legen bei Vakanz eines Bischofssitzes gemäß dem Konkordat die einzelnen Diözesanbischöfe dem Hl. Stuhl Listen geeigneter Kandidaten vor, ohne dass dieser daran gebunden ist. Nur in Salzburg wird der Erzbischof vom Kapitel aus einer römischen Dreierliste gewählt. In der Schweiz haben die Domkapitel in Basel und St. Gallen das Recht der Bischofswahl. In Chur erfolgt die Wahl durch das Kapitel aus einem päpstlichen Dreiervorschlag. In den anderen Schweizer Diözesen gilt freies päpstliches Ernennungsrecht. Diese wenigen Beispiele zeigen bereits deutlich den Wert des Werkes. Die klare Durchstrukturierung der Darstellung und der gut lesbare Stil verdienen lobend hervorgehoben zu werden.