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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: MARKUS GRAULICH, Unterwegs zu einer Theologie des Kirchenrechts: die Grundle-gung des Rechts bei Gottlieb Söhngen (1892-1971) und die Konzepte der neueren Kir-chenrechtswissenschaft, Paderborn - München - Wien - Zürich: Schöningh, 2006, in Antonianum, 82/2 (2007) p. 396-399 .

Eine tragfähige Theologie des Kirchenrechts ist sicher das größte Desiderat, das den Kanonisten aus den vergangenen Jahrhunderten überkommen ist. Deshalb hat Graulich SDB, Professor an der kirchenrechtlichen Fakultät der Universitas Pontificia Salesiana in Rom, in seiner an der Universität Mainz vorgelegten Habilitationsschrift dieser Problematik eine eingehende Studie gewidmet. Er erkannte nämlich die Möglichkeit, aus dem wissenschaftlichen Werk des Münchner Fundamentaltheologen Gottlieb Söhngen einen in nuce vorhandenen Entwurf einer überzeugenden Begründung des Rechts in der Kirche zu eruieren.

Rechtsphilosophisch unterscheidet Söhngen zwischen Richtigkeit des Rechts und Gerechtigkeit des Rechts, zwischen formaler Richtigkeit und materialer Wahrheit. Den ersten Bereich erforscht die Rechtswissenschaft, den zweiten die Rechtsphilosophie. Wörtlich: «Gottes Wahrheit ist seine tätige Gerechtigkeit; und der Menschen Gerechtigkeit ist unsere tätige Wahrheit. Der Gesetzgeber und der Richter sind Wahrheitssucher, nur aus der Wahrheitsfindung vermögen sie gerechtes Recht zu setzen und zu sprechen». Daneben betont Söhngen immer auch die Sachlichkeit des Rechts, und das vornehmlich im Zusammenhang mit dem Recht der Persönlichkeit: «Gerecht sein heißt sachlich sein; ohne Sachlichkeit kein Recht und keine Gerechtigkeit... Die Sachlichkeit des Rechts ist Schutz für das Recht der Persönlichkeit... Es ist am Recht... seine Sachlichkeit, die den Schutz der Persönlichkeit gewährleistet». So gehören Sachlichkeit, Gerechtigkeit und Persönlichkeit zusammen. Von hier ist es aber nur ein kleiner Schritt über die Rechtsphilosophie hinaus in die Rechtstheologie: «Gottes Liebe ist höchst personaler Akt und dennoch oder eben deshalb Liebe und Gnade auf dem Grunde einer Gerechtigkeit, deren Sachlichkeit höchste Personalität und deren Personalität höchste Sachlichkeit ist».

Wird nun näherhin das Kirchenrecht in Betracht gezogen, so erweist es sich für Söhngen rechtstheologisch aus drei Bereichen aufgebaut: aus dem juristischen, dem kanonistischen und dem metakanonistischen Bereich. Das Recht der Kirche ist richtiges Recht. Bei aller Spezifizität unterliegt es als juristisch richtiges Recht der allgemeinen Rechtsidee und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Damit verbunden ist, dass das Kirchenrecht seine eigene juristische Sprache bewahren muss: «Reinheit der Sprache heißt im Kirchenrecht zunächst einmal Reinheit der juristischen Denk- und Sprechweise». Dieser juristische Bereich bildet die formale Grundstruktur des Kirchenrechts. Der kanonistische Bereich bildet - metajuridisch - die materielle Grundstruktur. Er stellt das Verständnis der Kirche im dogmatischen Sinn dar: «Die materiale Grundstruktur des Kirchenrechts lässt sich in dem Satz zusammenfassen: Grundgegenstand des Kirchenrechts ist die Kirche im dogmatischen Begriff und in ihren dogmatischen Rechtsordnungen; in diesem Sinn ist das Kirchenrecht kirchliches, das heißt glaubensdogmatisches, rechtgläubiges Recht». Nach dem juristischen und kanonistischen Bereich vollendet der metakanonistische Bereich den Aufbau des Kirchenrechts. Bei diesem Bereich geht es um den Heilscharakter als dritte fundamentale Dimension des Kirchenrechts. Die Heilsgerechtigkeit ist ein Bereich, «der zwar dem Kirchenrecht und der Dogmatik transzendent ist, aber Recht und Dogma so übergreift und durchgreift, dass diese innerlich und wesentlich auf ihn bezogen sind und bezogen werden müssen». Die als Metaregionen gekennzeichneten Bereiche sind nicht nur Überbereiche, sondern auch Vorbereiche und Grundbereiche, die die anderen Regionen umgreifen und durchdringen: «So liegt der metadogmatische Bereich, das biblische Kerygma selbst, und der metakanonistische Bereich, die Heils- und Gnadengerechtigkeit selbst, sowohl über wie auch vor allem kirchlichen Dogma und aller Kirchenrechtswirklichkeit. Der alles begründende Grundbereich ist begründbar von oben nach unten und zugleich von unten nach oben, also in eine doppelte Bewegungsrichtung. Die Gründung von oben nach unten läuft leer, ohne dass sie in der Bewegung und Mitbegründung von unten nach oben zurückläuft und sich aufbaut».

Für eine gegenwärtige Rechtstheologie ist es unabdingbar, dass sie verankert ist in den Lehräußerungen des II. Vatikanischen Konzils und in den Vorgaben des kirchlichen Lehramtes.

Im Dekret über die Priesterausbildung Optatam totius hat das II. Vatikanische Konzil selbst eine theologische Begründung des Kirchenrechts gefordert, die in enger Verbindung mit der Ekklesiologie steht. Bevorzugt verwendet es für die Kirche das Paradigma vom Volk Gottes, das Bild einer Gemeinschaft, die Gott selbst zusammenruft und zusammenführt. In dieser Perspektive verbinden sich die Dimension des Mysteriums (trinitarischer Ursprung) und des historischen Subjekts (Handeln in der Geschichte). Die Internationale Theologenkommission sieht die Auswirkungen dieses Paradigmas auf die Rechtsordnung der Kirche darin, dass es «durch seine unmittelbare historisch-juristische Bedeutung als der theologische Ort der Rechtsordnung par excellence angesehen worden ist und... in der Nachkonzilszeit der meistgebrauchte ekklesiologische Begriff wurde, wie auch im CIC selbst zur juristischen Interpretation des Wesens der Kirche». Ergänzt wird dieses Bild durch die Bilder der Kirche als Leib Christi und gleichsam als Sakrament. Diese Aspekte gehen ein in das Bild der Kirche als Communio, das von der Theologie der Nachkonzilszeit weiter entfaltet wird. Der Begriff der Communio ist vielschichtig. Er meint die Einheit, die im Eucharistieempfang gewirkt wird, aber auch die zwischen dem Papst und den Bischöfen oder die zwischen den christlichen Konfessionen. Die Kongregation für die Glaubenslehre sucht deshalb zu klären: «Die Gesamtkirche ist... der Leib der Kirchen. Darum kann der Begriff der Communio analog auch auf die Vereinigung der Teilkirchen angewandt und die Gesamtkirche als eine Gemeinschaft von Kirchen verstanden werden... Um den wahren Sinn des analogen Gebrauchs des Wortes Communio zur Bezeichnung der Gesamtheit der Teilkirchen zu verstehen, muss vor allem klar gesehen werden, dass diese als Teile der einen Kirche Christi in einer besonderen Beziehung gegenseitiger Innerlichkeit zum Ganzen, das heißt zur universalen Kirche, stehen, weil in jeder Teilkirche die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt».

Papst Paul VI. war bemüht um eine Annäherung von Recht und Theologie. Rechtsetzung und Rechtsprechung sind für ihn Teil einer integralen Ekklesiologie, innerhalb derer dem mystisch-spirituellen Aspekt ebenso eine wesentliche Bedeutung zukommt wie dem sozialen und dem sichtbaren. Die institutionelle Seite, das Recht, die Struktur stehen im Dienst des Heiles, im Dienst der salus animarum. Das Kirchenrecht ist ein Instrument der Gnade und gründet sich auf das Wirken des Geistes. Papst Johannes Paul II. promulgierte den erneuerten Codex Iuris Canonici. In der Promulgationsbulle Sacrae disciplinae legis weist er auf den tiefsten Sinn des Gesetzbuches hin, nämlich als das «große Bemühen, eben diese Lehre, nämlich die konziliare Ekklesiologie, in die kanonistische Sprache zu übersetzen... Auf dieses Bild muss sich der Codex immer wie auf ein vorrangiges Beispiel beziehen, dessen Züge er so weit wie möglich gemäß seiner Natur ausdrücken muss... Daraus folgt, dass jenes grundlegend Neue, das... im II. Vatikanischen Konzil anzutreffen ist, besonders was die ekklesiologische Lehre betrifft, auch das Neue im neuen Codex ausmacht». Trotz dieser theologischen Verwurzelung und Zielsetzung ist für Johannes Paul II. der Codex aber wahres Recht: «Es wurde möglichst große Sorgfalt darauf verwendet, bei der langen Vorbereitungszeit des Codex eine genaue Ausdrucksweise für die Normen zu finden und sie auf ein solides rechtliches, kanonisches und theologisches Fundament zu stützen».

Die grundlegenden Gedanken Söhngens sowie die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils und des kirchlichen Lehramtes als die entscheidenden Aspekte betrachtet, lässt eine Untersuchung der bisher vorgestellten theologischen Begründungen des Kirchenrechts deutlich aufscheinen, warum sie stets als unzureichend und wenig zufrieden stellend empfunden werden. Sie stehen entweder zu einseitig auf theologischer Basis oder zu einseitig auf juristischer Basis. Es gelingt ihnen nicht, alle wesentlichen Aspekte in der ihnen angemessenen Weise zu berücksichtigen und so zu einer einheitlichen Zusammenschau zu gelangen.

Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass Ausgangspunkt einer Rechtstheologie der juristische Charakter des Kirchenrechts sein muss. Dieser juristische Bereich, wie Söhngen ihn nennt, kommt in den von der ersten Generalversammlung der Bischofssynode erarbeiteten zehn Leitlinien für die Erneuerung des Codex zum Ausdruck. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Kirchenrecht im Vergleich mit dem staatlichen Recht ein analoges Recht darstellt. Denn es beruht nicht wie dieses auf einem Gesellschaftsvertrag. Auch untersteht es als Ganzes einer übergeordneten Heilsnorm, der salus animarum als suprema lex, was eine gewisse Flexibilität in der Anwendung der konkreten Einzelnormen bedingt. Damit wird bereits verwiesen auf den kanonistischen Bereich des Kirchenrechts, wie Söhngen ihn bezeichnet. Das Kirchenrecht muss dem Wesen der Kirche als Communio des Volkes Gottes entsprechen. Die Struktur der Communio des Volkes Gottes artikuliert sich auf der Basis der Offenbarung in communio fidelium, communio ecclesiarum, communio hierarchica und zielt auf die Heilssendung der Kirche, besonders auf die Feier der Sakramente und auf die Verkündigung des Wortes Gottes. Darüber hinaus ist das Kirchenrecht - und das ist nach Söhngen sein metakanonistischer Bereich - auf die Offenbarung selbst ausgerichtet, auf die von Gott den Menschen zugesagte Gnade, die dem Kirchenrecht vorausgeht und in deren Dienst es steht. Das Kirchenrecht weist somit im Letzten über sich hinaus.

Graulich konnte hier noch keine neue Theologie des Kirchenrechts vorlegen. Aber die für eine solche Rechtstheologie aus dem Werk Gottlieb Söhngens erschlossenen Grundaspekte und die dargestellten für die heutige Zeit entscheidenden Aussagen des II. Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Kirche werden ein gediegenes Fundament bilden, auf dem sich eine umfassende und damit auch tragfähige Theologie des Kirchenrechts aufbauen lässt.


 
 
 
 
 
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