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Rivista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: La cultura giuridico-canonica medioevale: premesse per un dialogo ecumenico, pref., coord. e red. di ENRIQUE DE LEÓN - NICOLÁS ÁLVAREZDE LAS ASTURIAS , in Antonianum, 80/1 (2005) p. 187-192 .

In den Tagen des 14. und 15. März 2002 organisierte die Kirchenrechtliche Fakultät der Pontificia Universitas Sanctae Crucis in Rom eine Studientagung zur Kanonistik des Mittelalters. Der hier vorliegende Band enthält die Vorträge, z.T. in deutlich überarbeiteter Form, die auf der Tagung gehalten wurden. Im Einzelnen wurden folgende Themen behandelt:

Hauptreferate: Péter Erdö, Metodo e storia del diritto nel quadro delle scienze sacre (S. 3-22); Peter Landau, Il ruolo della critica del testo nel primo millennio di storia del diritto canonico (S. 23-43); Carlos Larrainzar, La ricerca attuale sul „Decretum Gratiani” (S. 45-88); Enrique De León, La biografia di Graziano (S. 89-107); Carlos J. Errázuriz M., Lo studio della storia nella metodologia canonistica: la rilevanza della nozione di diritto (S. 109-121); Ennio Cortese, La „mondanizzazione” del diritto canonico e la genesi della scienza civilistica (S. 123-155); José Miguel Viejo-Ximénez, La ricezione del diritto romano nel diritto canonico (S. 157-209); Kenneth Pennington, Gratian, Causa 19, and the Birth of Canonical Jurisprudence (S. 211-232); Carl Gerold Fürst, Balsamon, il Graziano del diritto canonico bizantino? (S. 233-248).

Kurzreferate: Pier V. Aimone, Il Decretum Gratiani commentato: la somma di Simon da Bisignano, discepolo di Graziano e le sorprese del manoscritto London, British Museum, Additional 24659 (S. 251-273); Nicolás Álvarez de las Asturias, Lanfranco di Bec nelle origini del „Rinascimento” culturale del secolo XII (S. 275-302); E. C. Coppens, Pierre Peverel, glossateur de droit romain et canoniste(?) (S. 303-394); Angela Santangelo Cordani, Il primato papale e il conferimento dei benefici ecclesiastici nel diritto canonico trecentesco: uno sguardo alla prassi giudiziaria della rota romana (S. 395-417); Enrico Spagnesi, Graziano nella cronaca urspergense (S.419-436); Szabolcs Anzelm Szuromi, O.Praem, Roman law texts in the 'A', 'B', 'C' recensions of the Collectio canonum Anselmi Lucensis, and in BAV Vat. lat. 1361 (a comparative overview on the influence of the roman law on different canon law collections up to the Decretum Gratiani) (S. 437-467); Luis Pablo Tarín, An secularibus litteris oporteat eos esse eruditos? El texto de D. 37 en las etapas antiguas del Decreto de Graciano (S. 469-511); Fabio Vecchi, Fortuna e modernità del metodo lessicografico di Uguccione da Pisa decretista (S. 513-532).

Aus der Fülle der Beiträge können hier nur einige wenige herausgegriffen und vorgestellt werden.

Péter Erdö, inzwischen Kardinal, Erzbischof von Esztergom-Budapest und Primas von Ungarn, befasst sich mit der Frage nach der Stellung der Rechtsgeschichte im Rahmen der scientiae sacrae. Im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil wurden Zweifel laut, ob das Kirchenrecht überhaupt unter die scientiae sacrae zu rechnen sei. Aber Papst Paul VI. unterstrich am 17. Sept. 1973 in seiner Ansprache an den II. Internationalen Kongress für Kirchenrecht klar die theologische Dimension des Kirchenrechts und deutete bereits mit dem Hinweis auf die Kirche als das neue Volk Gottes das theologische Fundament des Kirchenrechts an. Entsprechend verlangte zwei Jahre später die Kongregation für das Katholische Bildungswesen von den Seminaren und theologischen Fakultäten die Unterweisung der Priesteramtskandidaten in der Theologie des Rechts und in den theologischen Grundlagen der einzelnen Normen. Bezüglich der Geschichte des Kirchenrechts gab es schon vor dem Codex Iuris Canonici von 1917 Bestrebungen, diese Disziplin gänzlich von der Theologie zu lösen. Doch auch hier griff die Kongregation für die Seminare ein und ordnete in einem Dekret vom 7. Aug. 1917 an, dass die Geschichte des Kirchenrechts als Einführung zum geltenden Recht zu dozieren und in die Exegese der einzelnen Normen einzubeziehen sei. Die so neu angeregte Erforschung der Geschichte des Kirchenrechts hat nicht nur für die eigene Disziplin wertvolle Erkenntnisse gezeitigt, sondern in fruchtbarer Weise auch in die verschiedensten anderen theologischen Disziplinen hineingewirkt. In Zukunft kann sie darüber hinaus von besonderer Bedeutung für die Identitätsfindung des Vereinten Europa und für den ökumenischen Dialog werden.

Einer ähnlichen Problemstellung ist die Studie von Carlos J. Errázuriz M. gewidmet. Er fragt nach den Leitprinzipien für die Erforschung der Geschichte des Kirchenrechts. Dabei geht er vom Begriff des Kirchenrechts als solchem aus. Für den Normativismus ist das Kirchenrecht lediglich das Gesamt der von der Kirche erlassenen Normen. Entsprechend erblickt der Normativismus in der Geschichte des Kirchenrechts einzig die Aufeinanderfolge und Veränderung der einzelnen Normen. Wird das Kirchenrecht dagegen als eine konstitutive Dimension der Kirche verstanden, dann erweist sich die Geschichte des Kirchenrechts als Geschichte eben dieser Kirche, insofern sie auch eine rechtliche Dimension besitzt. Das jeweilige kirchliche Recht zeigt auf, was zu dem betreffenden Zeitpunkt kirchlich „gerecht” war. Die Erforschung der Geschichte des Kirchenrechts ist zudem notwendig für das korrekte Verständnis des heute geltenden Rechts. Denn das heutige Kirchenrecht wurzelt in der Geschichte des Kirchenrechts. Diese Sicht mag den ökumenischen Dialog erschweren, muss aber mit den getrennten Brüdern eingehend diskutiert werden, da es sich um eine wesentliche Orientierung handelt.

Peter Landau breitet die Textkritik zu den wichtigsten Quellen der ersten fünf Jahrhunderte aus. Die pseudo-apostolischen Schriften besitzen untereinander eine große Abhängigkeit. Diese Schriften beginnen mit der um 100 verfassten Didachè. Sie diente teilweise als Quelle für die um 230 erstellte syrische Didascalia. Diese wiederum wurde zur Hauptquelle der gegen Ende des vierten Jahrhunderts zusammengestellten Constitutiones apostolicae, die aber im siebten Buch direkt auf die Didachè und im achten Buch auf die um 218 in Rom verfasste Traditio apostolica [Hippolyti] zurückgreifen. Auf diesem achten Buch und auf Konzilientexten des vierten Jahrhunderts basieren die Ende des vierten Jahrhunderts in Syrien formulierten Canones Apostolorum, die für die ganze Folgezeit von herausragender Bedeutung wurden. Durch Textvergleiche gelangt man zu den Entwicklungsstufen. So heißt es in der Didachè: „Erwählt euch nun Bischöfe und Diakone”; in den Constitutiones apostolicae dagegen: „Erwählt euch aber Bischöfe und Priester und Diakone”. Außerdem wurde das in der Didachè für „erwählen” gebrauchte Verb cheirotonosate auf der Basis der Trennung von Wahl und Weihe durch das Verb procheirisaste (bezeichnen, auserwählen) ersetzt. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig eine kritische Herausgabe der pseudo-apostolischen Schriften wäre, die aber u.a. noch dadurch erschwert wird, dass einige Schriften nicht in der Originalsprache, sondern nur in einer Übersetzung vorliegen. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich für die Sammlungen der afrikanischen und griechischen Konzilien sowie für die päpstlichen Dekretalen dieser Zeit.

Enrique De León untersucht des Näheren die Mitteilung des Robert von Torigny, 1149-1155 Prior in der Benediktinerabtei Bec bei Rouen, ab 1155 Abt der Abtei Mont-S.-Michel, in seiner Chronica, verfasst zwischen 1156 und 1186: „Gratianus episcopus Clusinus coadunavit decreta valde utilia ex decretis, canonibus, doctoribus, legibus Romanis, sufficientia ad omnes ecclesiasticas causas decidendas, que frequentantur in curia Romana et in aliis curiis ecclesiasticis. Hec postmodum abbreviavit magister Omnebonum episcopus Veronensis, qui fuerat eius discipulus”. Leider sind die Bischofslisten von Chiusi in der Toskana verloren gegangen, sodass eine Nachprüfung, ob Gratian tatsächlich Bischof von Chiusi war, nicht mehr möglich ist. Außerdem verlegt Robert von Torigny die Abfassung des Decretum bereits in das Jahr 1130, was zu früh angesetzt ist, sodass schon von daher auf seine ganze Darstellung eine gewisse Zweifelhaftigkeit fällt und man es vorzieht, bei der traditionellen Auffassung zu bleiben, Johannes Gratianus sei in Chiusi geboren, sei Kamaldulensermönch geworden und habe in Bologna im Kloster zu den hll. Felix und Nabor praktische Theologie, d.h. Kirchenrecht, doziert. Aber die Textkritik der letzten Jahrzehnte lässt doch wohl einen anderen Schluss zu. Insgesamt neun Handschriften des Decretum Gratiani - es sind dies: Gent, Bibl. der Rijksuniversiteit, 55; Paris, Bibl. Nat., 3884; Trier, Stadtbibl., 906 (1141); Paris, Bibl. Mazarine, 1289; Rouen, Bibl. Municipale, E 21 (707); Montecassino, Bibl. Abbaziale, 66; Pommersfelden, Bibl. des Grafen Schönborn, 142 (2744); London, Beatty, 46 (jetzt: Baltimore, Walters Art Gallery, 777); St. Paul im Lavant, Stiftsbibl., 25/1 - enthalten eine Einführung mit folgendem Wortlaut: „Concordia discordantium canonum iuxta determinationem ‚Magistri’ Gratiani episcopi quae in duas partes principaliter est divisa. ‚Prima pars constat centum et una distinctione, licet quadragesima nona incompetens uideatur. Secunda uero in causis xxxvi.’ Prima constat centum distincitonibus. Secunda causis xxxvi”. Da hier von nur zwei Teilen des Decretum die Rede ist, muss es sich um einen sehr frühen Text handeln aus einer Zeit, wo der dritte Teil noch nicht erstellt war. Der Titel „Magister” findet sich nur in den Handschriften von Pommersfelden, Baltimore und St. Paul im Lavant, die anderen Handschriften haben ihn bereits fallen gelassen. Alle Handschriften halten aber an dem Titel „Episcopus” fest. Die Handschriften von Gent, Paris (Bibl. Nat.) und Trier zählen zwar 101 distinctiones für den ersten Teil, rechnen aber die distinctio 49 nicht, kommen damit wie die anderen  auf nur 100 distinctiones, was ebenfalls auf eine frühe Zeit schließen lässt. Die Handschriften von Pommersfelden und St. Paul im Lavant enthalten zudem eine Aufzählung aller Päpste bis hin zu Eugen III. (1145-1153). In der Handschrift von Pommersfelden wurde die Liste später von anderer Hand bis Klemens III. (1187-1191) fortgesetzt. Daraus ergibt sich, dass alle diese sehr frühen Zeugen, die Ende der Fünfziger- oder Anfang der Sechzigerjahre des 12. Jahrhunderts anzusetzen sind, also zu einer Zeit, in der Gratian wahrscheinlich noch lebte, mit ihrer Bezeichnung als Bischof als zuverlässig zu gelten haben. Zu dem von Robert von Torigny fälschlich genannten Jahr 1130 für die Abfassung des Decretum Gratiani kann als eine eventuelle Erklärung darauf hingewiesen werden, dass er von Gratian erfahren haben kann, als dieser zusammen mit Papst Innozenz II. (1130-1143) am Konzil von Reims (1131) teilnahm, und deshalb dieses Datum heranzieht. Aber das müsste noch weiter erforscht werden.

Carl Gerold Fürst untersucht die Rolle des Kanonisten Theodoros Balsamon für die byzantinisch-orthodoxe Kirchenrechtswissenschaft. Während in der Kanonistik der lateinischen Kirche Gratian mit Recht als der Begründer der Kirchenrechtswissenschaft angesehen werden kann, lässt sich für Balsamon kaum eine solche Bewertung aussagen. Zunächst einmal waren es hier drei große Meister, die das Werk der Kanonistik begannen: Alexios Aristenos (um 1100), Hieromnémon, Nomophylax (Richter), Orphanotrophos (Vorsteher des Waisenhauses) und Megas Oikonomos (Großökonom) der Hagia Sophia in Konstantinopel; Johannes Zonaras (Ende des 11. bis Mitte des 12. Jhs.), Megas Drungarios tis vigles (Befehlshaber der kaiserlichen Leibwache) und Protasekretis der kaiserlichen Kanzlei; Theodoros Balsamon (ca. 1140 - nach 1195), Diakon, Nomophylax, Chartophylax (Notar und Archivar) der Hagia Sophia in Konstantinopel und später Patriarch von Antiochien (er musste aber in Konstantinopel bleiben wegen der Besetzung Antiochiens durch die Kreuzfahrer). Zu den dreien ist noch als vierter der anonyme Verfasser des Codex Sinaiticus gr. 1117 zu rechnen, der ebenfalls ein hoher Würdenträger, fast mit Sicherheit ein Kleriker der Hagia Sophia war. Leider gibt es noch keine kritische Ausgabe der von diesen Großen verfassten Kommentare, sodass der Weg zu gesicherten Ergebnissen noch sehr weit ist. Zudem besteht in der orthodoxen Kirche eine völlig andere Einschätzung der Rechtsquellen als in der lateinischen Kirche. In der orthodoxen Kirche zählen die päpstlichen Dekretalen praktisch nichts. Dagegen nehmen die von den Imperatoren erlassenen Gesetze eine nahezu gleichrangige Wertstellung ein wie die von der Kirche erlassenen Gesetze, ja sie werden in die Sammlungen der kirchlichen Gesetze inkorporiert, wodurch die nomokanones entstehen. Denn nach orthodoxer Vorstellung nimmt die weltliche Gewalt teil an der kirchlichen Gewalt. Auch besaß die orthodoxe Kirche, im Gegensatz zur lateinischen Kirche, einen fest umrissenen Rechtskodex. Das Trullanische Konzil (691/692) hatte nämlich einen konstitutiven Rechtskodex bestätigt, der aus folgenden Sammlungen bestand: die 85 Canones Apostolorum, die canones der ökumenischen Konzilien (Nicaenum I <325>; Constantinopolitanum I <381>, Ephesinum <431>, Chalcedonense <451>, Constantinopolitanum II <553>, Constantinopolitanum III <680/681>), die canones von sieben Lokalsynoden (Ancyra <314>, Neocaesarea <319>, Gangra <340>, Antiochia in Syrien <341>, Laodicea <zw. 343 u. 381>, Sardica <343>, Carthago <419>) und die Canones XII SS. Patrum Orientalium (Dionysios von Alexandrien, Gregorios von Neocaesarea, Petros von Alexandrien, Athanasios d. Gr., Basileios d. Gr., Timotheos I von Alexandrien, Gregorios von Nazianz, Amphilochios von Ikonion, Gregorios von Nyssa, Theophilos von Alexandrien, Kyrillos von Alexandrien, Gennadios von Konstantinopel), zusammen etwa 600 canones. Im can. 2 hatte das Trullanum bestimmt: „Nemini liceat praefatos canones adulterare vel abolere vel canones alios atque hos admittere, a quibusdam falsa adiecta inscriptione compositos, qui veritatem cauponari conati sunt”. Hinzukamen noch die 102 canones des Trullanum selbst. Das ökumenische Konzil von Nicaea II (787) hatte diesen Codex erneut bestätigt. Aufgrund dieses klaren Normencodex stand die orthodoxe Kirche nicht wie die lateinische Kirche vor dem Problem sich widersprechender Normen. Wissenschaftlich gesehen, ist von den großen Kanonisten Zonaras der präziseste in der Exegese der canones. Er hat eine eigene juristische Methode entwickelt. Somit darf er mit Recht als der Begründer der byzantinischen Kanonistik angesehen werden. Balsamon hingegen hat diese Methode nur weiter angewandt, wenn auch seine Kommentare am meisten studiert wurden, sein Einfluss folglich am größten war.

Diese Hinweise müssen hier genügen. Es war eine reichhaltige und tiefdringende Tagung. Der Band mit den Akten zeugt davon.


 
 
 
 
 
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