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Rivista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: CARLO FABRIS, Il ministero presbiterale della cresima nella Chiesa latina, con riferimenti alla prassi e al diritto comune delle Chiese cattoliche orientali, in Antonianum, 74/4 (1999) p. 746-748 .

Angeregt durch die erneuerte Sicht des Sakramentes der Firmung im Vaticanum II, verfolgt Fabris in seiner Dissertation die Gesetzgebung zum Spender dieses Sakramentes von den ersten Anfängen in der Urkirche bis zur Gegenwart. Er geht dabei sowohl auf die Entwicklung in der lateinischen Kirche wie auch auf die in den orientalischen Kirchen ein. So ergibt sich eine wertvolle Gesamtschau. Das Werk ist in drei Teile gegliedert: I. Geschichtlicher Überblick von den Anfängen bis zum Konzil von Trient (S. 15-110); II. Die Reflexion über den außerordentlichen Spender der Firmung seit dem Codex Iuris Canonici von 1917 (S. 111-189); III. Juristisch-doktrinäre Grundfragen und gegenwärtige Gesetzgebung (S. 191-288).

Da in der Urkirche jede Gemeinde von einem Bischof geleitet wurde, der auch den liturgischen Feiern vorstand, war es selbstverständlich, daß dieser auch das Sakrament der Firmung spendete. Ein Konzil von Elvira um 300 behält ausdrücklich die Spendung der Firmung allein dem Bischof vor. Dagegen gesteht ein Konzil von Toledo Anfang des 5. Jhs. bei Abwesenheit des Bischofs oder, ohne daß er abwesend ist, aufgrund eines besonderen Mandates von ihm und mit seiner Genehmigung auch den Priestern die Vollmacht zu firmen zu. Für die Weihe des für die Firmung notwendigen Chrisams ist jedoch auch nach diesem Konzil einzig der Bischof zuständig, so daß bei der Spendung des Sakramentes auf jeden Fall ein enges Band zwischen Bischof und Priester aufleuchtet. Um Mißbräuchen vorzubeugen, möchten im 5. und 6. Jh. die Päpste Innozenz I., Gelasius und Gregor der Große die Priester von der Spendung des Firmsakramentes ausschließen. Vom 5. Jh. an bildet sich jedoch eine verschiedenartige Praxis zwischen der Westkirche und den Kirchen des Ostens heraus. Mehrere Gründe tragen dazu bei: das langsame Verschwinden des Katechumenates, die allgemein sich durchsetzende Regel der Taufe unmittelbar nach der Geburt, die zunehmende Zahl der Landgemeinden. Damit ist ein Auseinanderfallen der Sakramente der Initiation verbunden, die vorher zusammen in der Ostervigil gespendet wurden. Während sich in der Westkirche die Neugetauften zur Firmung in die Kathedrale begeben müssen, wo der Bischof zu den festgesetzten Zeiten das Firmsakrament spendet, gelingt es den Kirchen des Ostens, die Einheit der Sakramente der Initiation zu erhalten, indem an die Stelle des Bischofs der Priester als ordentlicher Spender gesetzt wird. Zwar versuchen im 13. und 14. Jh. die Päpste Klemens IV., Gregor X. und Klemens VI., den Ostkirchen ihre Praxis zu verbieten. Diese setzen sich jedoch erfolgreich zur Wehr. Thomas von Aquin schließlich erklärt den Bischof zum eigentlichen Spender der Firmung. Der Papst kann jedoch auch einen einfachen Priester beauftragen, der somit das Sakrament "ex mandato Papae" spendet. Dies greift die Bulle "Exsultate Deo" vom 22.11.1439 auf und nennt den Bischof "Minister ordinarius", während der einfache Priester der Delegation durch den Papst bedarf. Das Konzil von Trient bestärkt diese Klärung, und auch der Codex von 1917 bleibt ihr treu.

 Das II. Vatikanische Konzil verläßt jedoch den eingeschlagenen Weg und nennt im 26. Kapitel der dogmatischen Konstitution über die Kirche die Bischöfe die "erstberufenen Firmspender": "ministri originarii confirmationis". Bei der Erneuerung des Codex Iuris Canonici wird auch versucht, diese theologische Aussage an die Stelle der früheren kanonistischen zu setzen. Es setzt sich jedoch letztendlich die traditionelle kanonistisch ausgerichtete Sprachform durch: "Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist" (can. 882). - "Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu spenden haben" (can. 884, § 1). Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium bestimmt dagegen: "Die Chrisamsalbung mit dem heiligen Myron ist zu spenden in Verbindung mit der Taufe, ausgenommen den Fall einer wahren Notlage, in welchem Falle jedoch dafür zu sorgen ist, daß sie so bald wie möglich gespendet wird" (can 695, § 1). - "Alle Priester der östlichen Kirchen können gültig dieses Sakrament, sowohl in Verbindung mit der Taufe wie auch getrennt von ihr, allen Christgläubigen einer jeden Kirche sui iuris einschließlich der lateinischen Kirche spenden" (can. 696, § 1).

Nicht ohne Grund spricht sich Fabris in der "Conclusio" (S. 289-314) dafür aus, die Praxis der lateinischen Kirche schrittweise der der orientalischen Kirchen anzugleichen, da diese dem ursprünglichen Ideal der Einheit der Sakramente der Initiation am besten treu geblieben sind. Die aufgeführten für eine derartige erneuerte Praxis notwendigen kanonistischen Prärogativen werden jedoch nicht in der angegebenen Weise von dem erhobenen Material gedeckt und können auch nicht auf logische Weise aus ihm gefolgert werden. Sie sind allenfalls Vorschläge für ein eventuell wünschenswertes ius condendum.

In der Bibliographie (S. 315-329) werden die Quellenwerke nicht in alphabetischer, sondern in chronologischer Reihenfolge gebracht, was ein Auffinden erheblich erschwert. Auch werden die Herausgeber von Werken fast nie als solche bezeichnet, so daß der Eindruck entsteht, sie wären die Autoren. Bei den Dokumenten wird die Fundstelle nicht genannt, sie findet sich hingegen in den Fußnoten. Diese kritischen Hinweise sollen den Wert des Werkes jedoch nicht schmälern. Alles in allem ist die Studie ein solides und reichhaltiges Werk, das vor allem die ganze Bandbreite der lateinischen und östlichen Tradition zum Spender der Firmung umfaßt.


 
 
 
 
 
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