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Rivista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: ZBIGNIEW SUCHECKI, Le sanzioni penali nella Chiesa, parte I: I delitti e le sanzioni in genere (cann. 1311-1363) , in Antonianum, 74/4 (1999) p. 748-749 .

Suchecki, seit 1993 Professor für kirchliches Strafrecht am Institutum Utriusque Iuris der Päpstlichen Lateranuniversität sowie für Kirchenrecht an der Päpstlichen Theologischen Fakultät S. Bonaventura («Seraphicum») in Rom, legt hier den ersten von zwei geplanten Bänden zum Strafrecht der Kirche vor. Das Buch VI des Codex Iuris Canonici über die "Strafbestimmungen in der Kirche" ist in zwei Teile aufgeteilt: I. Straftaten und Strafen im allgemeinen; II. Strafen für einzelne Straftaten. Der vorliegende erste Band umfaßt den ersten Teil und geht zudem auf das kirchliche Strafprozeßrecht ein; der noch zu erwartende zweite Band soll den zweiten Teil erläutern und darstellen.

Die Ausführungen gliedern sich in vier Kapitel: I. Die Eigenschaften der Rechtsnormen (S. 21-48); II. Das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen (S. 49-93); III. Typologie und Unterscheidung der Strafen (S. 95-152); IV. Der Strafprozeß im Codex von 1983 (S. 153-203). Hinzukommt eine umfangreiche Bibliographie (S. 205-254) sowie die im Kontext des II. Vaticanums erlassenen Prinzipien für die Erneuerung des Strafrechts (S. 255-284). Gegenüber dem Codex Iuris Canonici von 1917 finden sich in der gegenwärtigen Gesetzgebung zahlreiche Neuerungen. Sie umfassen den äußeren Aufbau, der einfacher, kürzer und logischer geworden ist, den Geltungsbereich, der nicht mehr alle Getauften meint, sondern nur noch die getauften Katholiken, den Umfang, der von zahlreichen früheren Straftaten und Strafarten Abschied nimmt und nur noch die beibehält, die auch der heutigen Mentalität der Menschen entsprechen. So ist z.B. das Lokalinterdikt aufgegeben. Die mit der dem Heiligen Stuhl reservierten Exkommunikation "latae sententiae" bedrohten Delikte sind auf fünf zusammengeschrumpft: Profanierung der eucharistischen Gestalten, physische Gewalt gegen den Papst, Versuch der Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot, Spendung und Empfang der Bischofsweihe ohne päpstlichen Auftrag, direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses; die mit der nicht dem Heiligen Stuhl reservierten Exkommunikation "latae sententiae" bedrohten Delikte sind nur noch zwei: Apostasie, Häresie, Schisma sowie Abtreibung. Welch enormes weltweites Zusammenwirken hinter der Erneuerung des Codex steht, erhellt daraus, daß dafür 19 Jahre intensiven Arbeitens notwendig waren. Für die Erstellung des Codex von 1917 brauchte man nur 13 Jahre, wobei die letzten drei Jahre sogar noch Kriegsjahre waren. Und dabei handelte es sich damals um eine Ersterstellung, jetzt lediglich um eine Erneuerung. 

Um einen Strafprozeß anstrengen zu können, muß das Delikt wenigstens einen Mindestgrad von Bekanntsein haben, damit die kompetente Autorität eine Handhabe zum Eingriff hat. Der Prozeß ist das letzte Mittel, das angewandt wird, wenn alle anderen Versuche, auf gütlichem Wege eine Besserung zu erreichen, gescheitert sind. Vorraussetzung für die Einleitung eines Prozesses ist, daß das Delikt im forum externum bewiesen werden kann, daß es objektiv schwer und subjektiv anrechenbar ist. Für die Urteilsfindung genügt dem Richter die moralische Gewißheit.

Der weite Rahmen des kirchlichen Strafrechtes wird hier übersichtlich in systematischer Weise dargeboten. Die Fußnoten enthalten zahlreiche Literaturhinweise, die der Vertiefung der einzelnen behandelten Punkte dienen können. Der saubere Druck und die gefällige Ausstattung lassen gern zu dem Werk greifen.


 
 
 
 
 
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