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Revista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: HERBERT WAGNER, Einführung in das Recht für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, 3., Überarb. Aufl. , in Antonianum, 72/3 (1997) p. 506 .

Wagner, Professor an der Universität und an der Fachhochschule in Marburg sowie Mitarbeiter des Max-Planck-Institutes für Europäische Rechtsgeschichte und der Arbeitsverwaltung, kann hier seinen juristischen Leitfaden für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (1. Aufl. 1985) in dritter und auf den neuesten Stand ge­brachter Auflage herausbringen. Berücksicht hat er bei der Überarbeitung vor al­lem die Neugestaltung des Kinder- und Jugendhilferechts, die Ersetzung der Ent­mündigung und der Erwachsenenvormundschaft durch die Regelungen des Betreu­ungsgesetzes, den erweiterten Grundrechtsschutz, den verfassungsrechtlichen Ort der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und das Verbraucherkreditgesetz. Ferner zollte er der wachsenden Bedeutung des europäischen Gemeinschaftsrechts die ihm heute gebührende Aufmerksamkeit.

Das Werk gliedert sich in 23 Kapitel: 1. Vom Wesen des Rechts, seinen gesell­schaftlichen Grundlagen, seiner Bedeutung für das Sozialwesen; 2. Interdependenz zwischen dem Recht und anderen Sozialwissenschaften; 3. Objektives und subjek­tives Recht, Rechtsquellen und für das Sozialwesen wichtige Rechtsgebiete; 4. Das Bürgerliche Gesetzbuch; 5. Rechtssprache; 6. Die Struktur des Rechtssatzes; 7. Die Rechtsanwendung; 8. Der Mensch - das Maß aller Dinge; 9. Formen menschlichen Zusammenschlusses; 10. Subjektive Rechte; 11. Rechtsgeschäfte; 12. Die Zeit im Recht; 13. Rechtliches Handeln mit Wirkung für andere; 14. Die Form der Rechts­geschäfte; 15. Haftungsfragen. 16. Ausgewählte vertragliche Schuldverhältnisse; 17. Unerlaubte Handlung; 18. Geschäftsführung ohne Auftrag; 19. Ungerechtfertigte Bereicherung; 20. Erbrecht; 21. Strafrecht; 22. Sozialrecht; 23. Rechtsdurchsetzung mit Hilfe der Gerichte.

Der besondere Wert des Handbuches liegt darin, daß sich der Autor bemüht, stets das hinter der rechtlichen Norm stehende philosophische Denken aufscheinen zu lassen, und daß er die vorgetragenen Rechtssituationen durch anschauliche und lebendige konkrete Beispiele aus dem Alltag erhellt. Da der Wirkungskreis der So­zialarbeiter und Sozialpädagogen weitgehend identisch ist mit dem der Seelsorger, kann das Werk auch diesen wärmstens empfohlen werden.


 
 
 
 
 
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