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Rivista Antonianum
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Foto Schoch Nikolaus , Recensione: Iuri canonico promovendo. Festschrift für Heribert Schmitz zum 65. Geburtstag (hg. von W. Aymans und K. Th. Geringer unter Mitwirkung von P. Krämer und I. Riedel-Spangenberger, Verlag F. Pustet, Regensburg 1994), in Antonianum, 71/2 (1996) p. 371-376 .

Dieser äußerst umfangreiche Band beginnt mit einer Kurzbiographie des am kanonistischen Institut der Universität München Verwaltungsrecht und kirchliche Rechtsgeschichte lehrenden Priesters und Universitätsprofessors Heribert Schmitz. 40 Autoren beteiligten sich an der Festschrift, was sicher ein Zeichen für die Be­kanntheit und die Wertschätzung des Autors darstellt. In der Mehrzahl handelt es sich in erster Linie um Professoren, Dozenten und Assistenten für Kirchenrecht an deutschsprachigen Universitäten mit Ausnahme von vier Autoren aus dem fremd­sprachigen Ausland, die dem Werk einen internationalen Charakter verleihen.

Alle Aufsätze wurden in deutscher Sprache abgedruckt und nach sieben Sach­gebieten geordnet. Die ausführlichere Darstellung einzelner Beiträge bei der fol­genden Präsentation des Inhalts hängt nicht mit einem Werturteil zusammen.

Im ersten Teil, welcher der Kirchenverfassung gewidmet ist, eröffnet Winfried Aymans den Band mit einer rechtssprachlichen Untersuchung zum Thema «Vom Grundstatut zum Gemeinstatut aller Gläubigen» (S. 3-22), wobei anhand der Ent­wicklung der Begriffe angefangen von der «Lex ecclesiae fundamentalis» bis zum CCEO die Entwicklung der Grundrechte und Grundpflichten der Gläubigen darge­stellt wird. Sie werden im deutschsprachigen Raum häufig unter dem Begriff Grundstatut zusammengefaßt. Aymans tritt für eine Änderung der Terminologie von «Grundstatut» in «Gemeinstatut der Gläubigen» ein und begründet dies aus der Entwicklung dieser Rechte und Pflichten angefangen vom ersten Vorentwurf der «Lex Ecclesiae fundamentalis» aus dem Jahr 1966.

In der terminologischen Entwicklungsgeschichte entdeckt Aymans zwei Ad­jektive, welche die zur Diskussion stehenden Rechte und Pflichten bezeichnen: «communis» und «fundamentalis». Das erste Adjektiv betont die Gemeinsamkeit, das zweite hingegen bezieht sich auf die Überordnung dieser Normen gegenüber anderen. Das zweite Adjektiv ist dem staatlichen Verfassungsdenken entnommen und berücksichtigt zu wenig die Verschiedenheit von staatlichem und kirchlichem Verfassungsrecht. Der Unterschied liegt vor allem darin, daß die Grundrechte aus einer Abwehrstellung des Individuums gegenüber dem staatlichen Recht formuliert sind. Die Menschenrechte dienen nämlich dazu, einen vorstaatlichen Freiheitsraum zu sichern. Während die aus der Würde erwachsenden Rechte des Menschen von jeder Rechtsordnung auf die ihr gemäße Weise zu schützen sind, wird der den Gläubigen eigene Rechtsstatus hingegen durch die Taufe verliehen, welche die Trä­gerschaft von kanonischen Rechten in der Kirche begründet. Man spricht also terminologisch richtig von Gemeinrechten, die mit den Gemeinpflichten verbunden das Gemeinstatut der Gläubigen bilden.

Peter Krämer behandelt die Konsequenzen aus der Überwindung der Tren­nung zwischen «potestas ordinis» und «potestas iurisdictionis» durch das Zweite Vatikanische Konzil (S.23-33), wobei er zuntächst die unterschiedlichen Überle­gungen von Heribert Schmitz und Matthäus Kaiser zum Thema darlegt. Probleme ergeben sich insbesondere in Bezug auf das Zusammenwirken von Weihe und ka­nonischer Sendung. Der Autor sieht den Grund für die Verschränkung der beiden Aspekte der einen Weihegewalt in der inneren Verschränkung des christologischen und ekklesiologischen Elements und der damit verbundenen untrennbaren Verbin­dung von Sakrament und Recht. Damit ergibt sich die Bindung der kirchlichen Ge­walt an Christus als ihren Ursprung und der grundlegende Unterschied von jegli­cher staatlicher Macht.

Libero Gerosa stellt die rechtstheologischen Grundlagen der Synodalität in der Kirche dar (s. 35-45). Die Neubesinnung auf die Grundlagen dient zur Vermei­dung einer unkritischen Gleichsetzung zwischen den Organismen der Kirche und ähnlichen Organen des Staates. Zunächst ist die Synodalität institutioneller Aus­druck der «Communio Eccelesiae et Eccelesiarum».Der Bischof repräsentiert seine Teilkirche z.B. beim ökumenischen Konzil. Er vertritt dabei jedoch den Glauben der Einzelnen nur insofern, als dieser dem Glauben der Kirche entspricht. Nach der klaren Begründung des theologischen Unterschieds zwischen dem weltlichen und dem kirchlichen «Demokratieverständnis» wird die Synodalstruktur als Wesen­seigenschaft des kanonischen Rechts anhand der personalen und synodalen Struk-turierung der geistlichen Vollmacht dargelegt.

Remigiusz Sobanski beschäftigt sich mit dem normativen Charakter des can. 210 (57-73), der die allgemeine Verpflichtung aller Gläubigen zu einer ihrem Stand entsprechenden heiligen Lebensführung betont. Das Fehlen der Rechtsfolgen nimmt diesem Kanon nicht seinen Charakter als Rechtssatz, nicht zuletzt deshalb, weil der Begriff der Rechtsnorm rechtstheoretisch nicht ausreichend geklärt ist. Er muß als Baustein im Zusammenhang mit anderen Normen gesehen werden. Es geht weniger um die Frage der Legitimität von theologischen Aussagen und ethi­schen Weisungen im CIC, als um die kanonistische Aufarbeitung seiner Bedeutung für die kirchliche Rechtsordnung und die kanonische Normfindung.

Helmut Schnizer untersucht den normativen Gehalt des can. 212 und damit das Verhältnis zwischen Gewissensfreiheit und Gehorsamspflicht des Christen (75-95). Jan Vries führt in die kanonistisch vernachlässigte Frage des Familienrechts ein (97-125). Bronislaw Wenanty Zubert geht es um die Rechtsstellung der Kran­ken, vor allem um die Wahrung ihrer Grundrechte wie jenes auf den Empfang der geistlichen Güter der Kirche, worunter sowohl die Verkündigung als auch die Sa­kramente zu verstehen sind (128-149). Ilona Riedel-Spangenberger widmet sich dem Verhältnis von Verkündigungsdienst und Lehrautorität der Kirche. Die Ver­kündigung wird als kirchlicher Grundvollzug verstanden, der das gesamte Volk Gottes umfaßt und der hoheitlichen Aufsicht der Träger der hoheitlichen Leitungs­vollmacht über die verschiedenen Formen des Verkündigungsdienstes unterliegt (153-174).

Matthäus Kaiser beschäftigt sich mit den rechtlichen Behinderungen des Kommunionempfangs unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob wiederver­heiratete Geschiedene vom can. 915 betroffen sind (175-206). Die Nichtzulassung der eben genannten Personengruppe wird in den Gesamtzusammenhang der ver­schiedenen Einschränkungen des Kommunionempfanges eingeordnet, was Ihm teil­weise seine Schärfe nimmt. Die Nichtzulassung der wiederverheirateten Geschiede­nen beruht auf ihrem Leben in schwerer Sünde, welches darin besteht, daß sie in ih­rer zweiten ungültigen Ehe die Geschlechtsgemeinschaft pflegen. Bei hartnäckigem Verharren in einer offenkundigen schweren Sünde ist der Kommunionausschluß nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten, da die schwere Sünde einen würdi­gen und fruchtbaren Empfang der heiligen Kommunion unmöglich macht. Nach Ansicht des Autors kann nur im jeweils konkreten Einzelfall entschieden werden, ob der durch die Wiederheirat begangene objektive Verstoß gegen Gottes Gebot auch subjektiv als schwere Sünde anzurechnen ist. Ein Ausschluß von der sakra­mentalen Kommunion unter Empfehlung der geistlichen Kommunion erscheint nicht als sinnvoll, da auch diese nur bei Fehlen einer schweren Sünde möglich ist.

Damit bleibt die Frage der Zulassung zur Kommunion allein der Gewissen­sentscheidung der Gläubigen anvertraut, die sich jedesmal neu prüfen müssen, ob sie sich einer schweren Sünde bewußt sind. Damit wird die Frage der Nichtzulas­sung jedoch ausgehölt, und es geht ausschließlich um die jeweils neue Entscheidung des Einzelnen, ob er zur Kommunion gehen soll, worauf sich nur can. 916 bezieht. Der Artikel wendet sich gegen die Schematisierung der Schuldfrage der wiederver­heirateten Geschiedenen und kommt zur der nach Ansicht des Rezensenten eben­falls schematischen Lösung, daß nur jene wiederverheirateten Geschiedenen ein Verlangen nach der Kommunion empfinden, die sich im Stand der Gnade befinden «... denn wer wirklich in schwerer Sünde lebt und hartnäckig darin verharrt, wird kaum ein Verlangen nach dem Empfang von Sakramenten haben». Dies führt zu dem sehr diskutierbaren Schluß, daß demjenigen, der nach Prüfung seines Gewis­sens nach der Scheidung eine neue Zivilehe einging, vom Empfang der Sakramente nicht abgeraten werden kann.

Ludwig Schick beschäftigt sich ausgehend von can. 964 § 3 mit kanonistisch-pastoralen Überlegungen zum Ort der Spendung des Bußsakraments (207-226). Karl-Theodor Geringer stellt die Frage nach dem Mindestwissen über das Wesen der Ehe (227-249). Nach der Klärung des Unterschieds zwischen Unwissenheit und Irrtum und damit der unterschiedlichen Tatbestände der Canones 1096 § 1 und 1099 werden die drei für die Gültigkeit der Ehe nach 1096 § 1 notwendigen Ele­mente des Mindestwissens untersucht, d.h. der Ehe als dauerhaftem («perma­nens»), zwischen Mann und Frau («inter virum et mulierem») und auf Nachkom­menschaft ausgerichteten («ad prolem procreandam») «consortium». Der Autor sieht einen Wandel der Problematik: während in der Vergangenheit vor allem bei Mädchen manchmal Unwissenheit über die Art und Weise der Kinderzeugung be­stand, sieht er gegenwärtig vor allem die Verbreitung der Unwissenheit über die Unauflöslichkeit und damit den Dauercharakter und in Zukunft die Gefahr einer Unwissenheit über die heterosexuellen Charakter der Ehe.

Im dritten Themenkreis «Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung» finden sich die gesetzgebungstechnischen Anmerkungen von Franz Kalde zu den authen­tischen Interpretationen «per modum legis» nach dem CIC 1983 und dem CCEO (253-272). Der kürzlich verstorbene Kanonist Winfried Schulz behandelt die außer­ordentliche Vermügensverwaltung im CIC 1983 und dem deutschen Partikularrecht (273-302). Die Voraussetzungen, die Arten des Beistands und der Vertretung, die Bestellung, die Zwecke des Rechtsbeistands sowie den Besonderheiten spezieller Verfahrenswege, wie des Verwaltungs-, Inkonsummations - und Strafprozesses werden von Helmut Pree (303-339) analysiert. Mit der Spannung zwischen der Pro­zeßabwesenheit («contumacia») und dem Recht auf Verteidigung sowie deren Fol­gen für den Kläger und die beklagte Partei beschäftigt sich der Artikel von Paul Wirth (341-358). Klaus Lüdicke behandelt «dolus» und «culpa» im CIC (359-371) und spricht von einem durch die Reform des Strafrechts verschärften Problem der Anrechenbarkeit (can. 2199 CIC 1917) der Straftat. Das neue Konzept der «im-putabilitas» durch «dolus» und «culpa» (can. 1321) bewirkt, daß der Täter, der das Gesetz nicht kannte, nicht bestraft werden kann. Damit wird das Grundprinzip al­ler staatlichen Regelungen, wonach Unkenntnis nicht vor Strafe schützt, auf den Kopf gestellt. Ein Ausweg bietet sich nur durch eine Interpretation des can. 1321, die von jener von der Kodexkommission gewünschten abweicht: «Man liest die ge­strichene Klausel der "culpa in ignorantia legis" in die "omissio debitae diligentiae" hinein. Das erscheint mir nicht zulässig... Man läßt das Strafrecht dort, wohin es sich schon seit längerer Zeit bewegt hat: auf dem Papier» (371).

Wilhelm Rees (374-394) interpretiert und verteidigt die strafrechtliche Gene­ralklausel des can. 1399 und die damit verbundene Durchbrechung des Grundsat­zes «Nulla poena sine lege» im kanonischen Recht gegenüber inner- und außer­kirchlicher Kritik.

Das Hochschulwesen, welches zu den besonderen Arbeitsgebieten des geehr­ten Professors Heribert Schmitz gehört, wird im vierten Kapitel behandelt. Heri­bert Heinemann fügt einige kritische Anmerkungen an die staatskirchenrechtlichen und kirchenrechtlichen Vereinbarungen in bezug auf die katholisch-theologische Fakultät der Ruhr Universität an (397-414). Unter dem Titel «Errichtung und Er­weiterung katholisch-theologischer Studieneinrichtungen an staatlichen Hochschu­len» beschäftigt sich Georg May mit einer iüngst erschienen Studie von Jörg Krie-witz über die Errichtung theologischer Hochschuleinrichtungen durch den Staat (415-440).

Der bekannte evangelische Staatskirchenrechtler Axel von Campenhausen legt die mit der Berufung von Theologieprofessoren verbundenen Probleme an staatlichen Fakultäten dar (441-454). Dabei geht der Autor auf das unterschied­liche Verständnis des Lehramtes zwischen evangelischer und katholischer Kirche ein, wobei er die Zuständigkeit der kirchlichen Stelle gegenüber dem Staat bei der Feststellung, was gelehrt werden darf und was nicht, betont. Auch die Evan­gelische Kirche kennt ein Lehrzuchtverfahren, welches tatsächlich zur Anwen­dung kommt. Besonders wird auf die zur Zeit laufenden Verhandlungen zwischen der evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und Anhalt mit dem Land Sachsen-Anhalt eingegangen, welche zu einem Staatskirchenvertrag Sachsen An­halt führen sollen.

Konrad Hartelt bietet eine rechtsgeschichtliche Darlegung der Anfänge des philosophisch-theologischen Studiums in Erfurt (455-475). Hugo Schwendenwein betrachtet die rechtliche Entwicklung der vier staatlichen katholisch-theologischen Fakultäten in Österreich im Zeitraum von 1969 (österreichisches Theologengesetz) bis 1993 (477-495). Es geht vor allem um die zu Beginn der siebziger Jahre erfolgte Reduktion der Wochenstundenzahlen in Philosophie, Kirchenrecht und anderen Fächern zugunsten einer Verringerung der Gesamtstundenzahl und einer Überbe-tonung der pädagogisch-didaktischen Fächer. Eine von den Vertretern der vier Fa­kultäten gebildete Gesamtstudienkommission schlug deshalb dem Ministerium die

Einführung von zwei zusätzlichen Wochenstunden in Fundamentaltheologie, Kir­chenrecht und Liturgiewissenschaft vor. Der Autor geht noch auf interessante Ein­zelfragen wie die Sonderregelungen für die staatliche Jesuitenfakultät in Innsbruck, die Verleihung der Ehrendoktorate und die Konsequenzen aus dem Universitätsor-ganisationsgesetz von 1993 ein.

Das fünfte Kapitel behandelt die kanonischen Lebensverbände. Rudolf Hen-seler bestreitet die Notwendigkeit einer gesamtkirchlichen Klausurregelung und hält sie nur für rein kontemplative Gemeinschaften sinnvoll (499-505). Oskar Stof­fel betont den Weltpriestercharakter der Missionsgesellschaften (507-528), die ih­ren kanonischen Standort im Rahmen der «Societates vitae apostolicae» (cc. 731-746) finden. Er hält die Missionsprälatur «Praelatura missionaria» als neue Rechts­figur im Bereich der Pastoralprälaturen (cc. 294-297) für die richtigere kanonische Basis.

Im sechsten Kapitel geht es um die Bezüge zum außerlateinischen Recht: Carl Gerold Fürst befürwortet basierend auf der gegenseitigen Abhängigkeit von latei­nischem und orientalischem Recht die Berücksichtigung des jeweils anderen Kodex beim Füllen von Gesetzeslücken (531-556). Bruno Primetshofer behandelt die Aus­wirkungen des ostkirchlichen CCEO auf die Ökumene und die Anwendung des la­teinischen Rechts (557-584). Heinrich Reinhardt vergleicht das orthodoxe Prinzip der «oikonomia», dessen Anwendungsfälle er darlegt, mit de.m lateinischen Recht­sprinzip der «aequitas canonica» (585-602). Dietrich Pirson erklärt die Bedeutung Ablegung von Eid und Gelöbnis durch protestantische Seelsorger im Rahmen des evangelischen Amtsrechts (603-618).

Das letzte (VII.) Kapitel ist der kirchlichen Rechtsgeschichte gewidmet. Die Grundlagenproblematik der Periodisierung der kirchlichen Rechtsgeschichte wird anhand der Auseinandersetzungen zwischen Ulrich Stutz und Rudolph Sohm von Ludger Müller dargelegt (621-644). Der Wandel vom christenverfolgenden zum ketzerverfolgenden spätantiken römischen Staat, welche sich besonders in der 347 begonnenen Verfolgung der Donatisten als Staatsfeinde zeigte, wurde von Bischof Optatus von Mileve und Augustinus gerechtfertigt, wie Joseph Listl zeigt (645-673). Mit dier Befangenheitseinrede zur Ablehnung eines kirchlichen Richters im Früh­mittelalter beschäftigt sich der Spanier Ignacio Perez de Heredia y Valle (675-690).

Der Rechtshistoriker Peter Landau bemüht sich um die Klärung der Redak­tionsarbeit Gratians an seinem berühmten «Decretum» (691-707) ausgehend von dessen Quellen insbesondere der «Tripartita» und der «Panormia» von Ivo von Chartres, jener Anselms von Lucca sowie mittelitalienischer Sammlungen. Mit dem Dekretisten Bazianus und seinen Glossen zum «Decretum Gratiani», welche um 1180 entstanden beschäftigt sich Rudolf Weigand (709-721). Es geht insbesondere um den Vergleich der Bazianus-Glossen zur «causa» 1 und 23 mit den entsprechen­den Stellen der «Summa Casinensis». Aus der Benutzung zahlreicher Handschrif­ten und Vergleiche schließt Weigand, daß entgegen der bisherigen Meinung nach Bazianus im Eheprozeß bereits die Aussage einer Partei zusammen mit der «fama» einen vollen Beweis erbringt.

Anhand zahlreicher zeitgenössischer Beispiele illustriert Hans Paarhammer die durch päpstlich delegierte Richter während des 12. und 13. Jahrhunderts im Erzbistum Salzburg ausgeübte geistliche Gerichtsbarkeit beschäftigt sich Hans Paarhammer (729-767). Der einzige kunsthistorische Beitrag des Bandes, der die Deutung der von Sixtus V. in Auftrag gegebenen Fresken in der Vatikanischen Bibliothek zum Thema hat, wurde von Erwin Gatz verfaßt (769-783). Einen Beitrag zur Frage der Bischofsbestellungen in der Schweiz liefert Heinz Maritz anhand der Erklärung der Bestimmungen des Bistumsvertrages der Diözese Basel von 1828 in bezug auf die Ernennung eines Weihbischofs (785-792). Richard Puza ruft Leben und Werk des berühmten Kanonisten und Jesuitengenerals Franz Xaver Wernz aus Rottweil in Erinnerung (793-807).

Kanonistische Überlegungen zur Geschäftsordnung für die Konferenzen des deutschen Episkopats aus dem Jahr 1943 stellt Stephan Haering anhand des Nach­lasses von Kardinal Faulhaber an (809-834). Auf Grund der Kriegsereignisse konnte die von Faulhaber vorgeschlagene Geschäftsordnung kaum diskutiert wer­den und trat nie in Kraft. Klaus Ganzer erläutert die ekklesiologischen Konzeptio­nen, welche in den Geschäftsordnungen der letzten drei ökumenischen Konzilien zum Ausdruck kamen (Trient, Vatikanum I, Vatikanum II, 835-867). Obwohl be­reits bisher klar war, daß der Begriff Staatskirchenrecht nicht nur die rechtliche Ordnung der Beziehungen des Staates zu den christlichen Kirchen umfaßt, stellt sich angesichts der zunehmend nicht nur plurikonfessionellen, sondern auch pluri-religiösen Entwicklung der europäischen Staaten die Frage, ob nicht der Ausdruck «Religionsrecht» den Begriff Staatskirchenrecht ersetzen könnte. Alexander Hol­lerbach tritt in seinem Beitrag (869-887) für die Beibehaltung des traditionellen Be­griffs ein und begründet seine Ansicht mit der geschichtlich entwickelten und be­währten Ausgleichslösung zur Regelung der Beziehung der Kirchen zum Staat.

Am Ende des Bandes befindet sich eine Liste der Veröffentlichungen von He­ribert Schmitz, welche neun Monographien, 129 Aufsätze sowie fast hundert Re­zensionen umfaßt. Es folgen noch ein Autorenverzeichnis und ein Register der Zi­tate der Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils sowie der Canones. Ob­wohl aufgrund der Vielzahl der Beiträge die Qualität schwankt und die Themen so vielfältig sind, daß selbst die Einordnung in sieben Themenkreise kaum ausreicht, stellt das Werk zweifellos eine Fundgrube für den Kanonisten dar.

 


 


 


 


 


 
 
 
 
 
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