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Revista Antonianum
Datos sobre la publicación

 
 
 
 
Foto Schoch Nikolaus , Recensione: Manuel J. Arroba Conde, Diritto processuale canonico , in Antonianum, 70/2 (1995) p. 312-314 .

Der Autor, Professor für kanonisches Prozeßrecht an der römischen Lateran­universität, präsentiert eine systematische Gesamtdarstellung des kanonischen Prozeßrechts, welche über die bloße Kommentierung der Canones des siebten Buches des lateinischen Kodex hinausgeht. Bei der bereits ein Jahr nach der ers­ten erschienenen zweiten Auflage des Buches handelt es sich keineswegs um ei­nen einfachen Nachdruck, sondern um eine überarbeitete Ausgabe, in welcher Korrekturen vorgenommen und das Literaturverzeichnis auf den neuesten Stand gebracht wurde. Der Aufbau des Buches ist logisch und ergibt eine systematische Darstellung der gesamten Materie, wobei dem statischen Teil gegenüber dem dynamischen das Schwergewicht zukommt. Typisch für Lehrbücher ist die ausführ­liche Darlegung der juristischen Grundlagen des kirchlichen Prozeßwesens, wobei auch eine terminologische Klärung der wichtigsten Begriffe versucht wird.

Nach der Darlegung der Natur und der Arten kanonischer Prozesse im er­sten Kapitel handelt der Autor unter dem Titel « Voraussetzungen der Rech­tsprechung » von den kirchlichen Gewalten und der Kompetenz. Das dritte Ka­pitel beschäftigt sich unter dem Titel « Strukturelle Voraussetzungen » mit den Arten der Gerichte, das vierte unter dem Titel « Personelle Voraussetzungen » mit den verschiedenen Rollen der einzelnen am Prozeß beteiligten Personen, das fünfte unter dem Titel « Die disziplinaren Voraussetzungen » mit den Grun­dprinzipien der kirchlichen Prozeßführung (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Prozesses, öffentlicher Charakter und Geheimhaltung, inquisitorisches und dispo­sitives Prinzip etc.) und leitet damit zum dynamischen Teil über, der dem Ablauf des Prozesses von der Streitschrift bis zur Exekution des Urteils folgt.

Da der Inhalt eines so umfangreichen Buches kaum auf so kleinem Raum zusammengefaßt werden kann, werden im folgenden nur subjektiv ausgewählte Abschnitte kurz angeschnitten, um einen Eindruck von den Besonderheiten des Werkes und den Ansichten der Autoren zu vermitteln.

Anstelle einer Geschichte des kirchlichen Prozeßwesens versucht der einfü­hrende Teil die theoretischen Grundlagen des kanonischen Prozesses zu klären, wobei die Theoretiker des Zivilprozesses sowie deren Modelle und Terminologie

kritisch auf den kanonischen Prozeß angewandt werden. Dies geschieht z.B. bezü­glich der juristischen Natur des Prozesses. Die Vertreter der Vertragstheorie ver­stehen den Prozeß im Grunde als eine private Angelegenheit, als die Übereinkunft der Parteien, den Streitpunkt der Entscheidung des Richters vorzulegen und sich ihm zu unterwerfen. Die Theorie der rechtlichen Beziehung hingegen versucht, den rein privaten Charakter zu überwinden. Die prozeßrechtliche Beziehung beginnt und endet mit dem Prozeß, da die Subjekte nicht als Inhaber substantieller Bezie­hungen (z.B. Gläubiger-Schuldner) betrachtet werden, sondern als klagende und beklagte Partei.

Nach der Theorie der juristischen Situation hingegen sind die Verbindli­chkeiten, die wahrend des Prozesses auftreten, nicht juristischer Art im Sinne echter Pflichten und Rechte. Es handelt sich vielmehr um eine Situation, in wel­cher sich die Parteien von dem Augenblick an, da sie sich entschlossen haben, ihre Kontroverse durch einen Prozeß zu lösen, faktisch befinden. Diese Situation wird « Litispendenz » genannt. Die Theorie der juristischen Institution betrachtet den Prozeß als eine Einrichtung, die zur Stützung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes entstand, d.h. der friedlichen Lösung der Konflikte, welche der Gerechtigkeit und der Wahrheit entspricht. Dieser Zweck begründet echte ju­ristische Verbindlichkeiten, Beziehungen von Verpflichtung und Recht. Da die Theorie neben dem Schutz öffentlicher auch jenen privater Interessen berücksich­tigt, gibt es neben den genannten Verbindlichkeiten auch einfache Lasten und Möglichkeiten. Der Autor entscheidet sich für diese vierte Theorie und hält sie, obwohl sie im Bereich des Zivilprozesses entstand, am geeignetsten für den ka­nonischen Prozeß, weil hier dem Richter bei vielen prozessualen Handlungen ein Ermessensspielraum bleibt. Er kann die Versäumnisse der Parteien ergänzen, wenn die Gerechtigkeit auf dem Spiel steht. Auf der anderen Seite ist sein Er­messen auch nicht grenzenlos, da er auch an die Beschlüsse der Parteien gebun­den ist.

Erwähnenswert erscheint mir die Ansicht des Autors bezüglich der Bedeutung der« Rota Romana » für die kirchliche Jurisprudenz. Er beschreibt die Beziehung zwischen den Richtern der Ortskirchen und jenen der Römischen Rota und unter­streicht für beide die Notwendigkeit, ihr Amt in Harmonie mit der Rechtsprechung der gesamten Kirche auszuüben (S. 146, Anm. 48). Das bedeutet jedoch auch, wenn ich recht interpretiere, daß die römische Rota sich ihrerseits im Rahmen der Recht­sprechung der anderen Gerichtshöfe bewegen muß und ihre Vorbildlichkeit und Orientierungskraft verlorengeht. Sie erscheint dann gleichsam als « prima inter pa-res ». Dabei kommt auch im staatlichen Bereich den Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe eine vereinheitlichende Rolle für die gesamte Rechtsprechung der untergeordneten Instanzen zu. Das bedeutet auch, daß deren Interpretation und Anwendung der Gesetze maßgebend und verbindlich sind. Es versteht sich von selbst, daß dazu eine besondere technische und wissenschaftliche Kompetenz des Richterkollegiums Voraussetzung ist.

Arrobe sieht die Rolle der Rota hauptsächlich in der Füllung bestehender Ge­setzeslücken im Sinne der « Praxis Romanae Curiae » des can. 19. Umgekehrt for­dert er von der Rota, daß ihre Richter die Rechtsprechung der Gerichte untergeord­neter Instanzen berücksichtigen und für deren Anregungen offen bleiben. Papst Johannes Paul II. geht ebenfalls von der Füllung der Gesetzeslücken nach can. 19 aus und stellt jedoch in bezug auf Art. 126 von « Pastor bonus » die exklusive Vorbildrolle der Rota Romana heraus: « ...appare evidente che, sul piano del diritto sostantivo e cioe di merito, per giurisprudenza deve intendersi, nel caso, esclusi-vamente quella emanata dal Tribunale della Rota Romana. In questo quadro e quindi da intendere anche quanto afferma la Costituzione « Pastor bonus », ove attribuisce alla stessa Rota compiti tali per cui essa "unitati iurisprudentiae con-sulit et, per proprias sententias, tribunalibus inferioribus auxilio est" » (Joannes Paulus papa II, Alloc « E sempre », 23 ian. 1992, ad Iudices, Administros Advo-catosque Rotae Romanae, in: Communicationes (Pont. Comm. Cod. iur. can. rec.), XXIV (1992), p. 5).

Besonders im Bereich der Konformität der Urteile, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Nichtigkeitsbeschwerde wäre eine ausführlichere Berücksichti­gung der Rechtsprechung der römischen Rota, wie sie in den Anmerkungen hätte erfolgen können, vermißt. Auf jene der « Signatura Apostolica » hingegen findensich häufigere Hinweise.

Die auf den neuesten Stand gebrachte Bibliographie enthält ausschließlich nach der Promulgation des neuen Kodex erschienene Werke. Formulare für die Gerichtspraxis, wie sie sich in anderen Handbüchern zum Prozeßrecht finden, sind nicht enthalten. Angesichts des großen Umfanges des Buches wäre ein Stich­wortverzeichnis zusätzlich zum Index der behandelten Canones wünschenswert.

Die strenge Verwendung der juristischen Terminologie und Methodologie si­chert dem Werk die notwendige Präzision. Dem Autor kommt dabei seine Leh­rerfahrung, welche die Gestaltung des Buches prägte, zugute. Insgesamt handelt es sich um ein didaktisch klar aufgebautes, übersichtlich gestaltetes und auf den neuesten Stand gebrachtes Lehrwerk, das Studenten und Professoren wegen sei­ner ausführlichen, präzisen und übersichtlichen Darstellung aller Bereiche der Gerichtsorganisation sowie der Durchführung des Prozesses empfohlen werden kann.


 
 
 
 
 
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