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Revista Antonianum
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Foto Schoch Nikolaus , Recensione: Francesco d'Ostilio, Prontuario del Codice di Diritto Canonico , in Antonianum, 70/3-4 (1995) p. 699-701 .

Der Autor, Francesco d'Ostilio, Doktor beider Rechte, lehrte Kirchenrecht an verschiedenen theologischen Fakultäten Italiens. Von 1971-1989 wirkte er am Ge­richt der Apostolischen Signatur, zuletzt als « Promotor iustitiae ». Er verfügt also über eine reiche didaktische und forensische Erfahrung, die sich auf die genaue Darlegung des äußerst umfangreichen Stoffes auswirkt. Das Buch dessen einzelne Teile im Lauf von einer jahrzehntelangen Lehrtätigkeit entstanden sind, kann zu Recht als Lebenswerk bezeichnet werden. Die Normen des Kodex des kanonischen Rechts von 1983 werden gemäß der Reihenfolge der sieben Bücher in synoptischen Tafeln erklärt. Es liegt dem Autor vor allem an übersichtlichen und zusammenfas­senden Darstellungen, die das Einprägen erleichtern. Deshalb wurden überflüssige Details vermieden.

Einzelnen besonders bedeutsamen Themen wurden mehrere synoptischen Ta­feln gewidmet. Der Autor nahm manche Wiederholung in Kauf, um die grundle­genden Zusammenhänge immer darzustellen und ein dauerndes Blättern zu umge­hen. Die Tafeln sind in folgender Weise aufgebaut: Titel, Kapitel oder Artikel ent­sprechend dem Kodex, danach die Quellen: Canones des CIC 1917 und Doku­mente des II. Vatikanums. Anschließend erfolgt eine Definition des untersuchten Rechtsinstituts und eine Erklärung dessen einzelner Teile. Einige Tafeln geben die Ergebnisse bereits veröffentlichter Studien des Autors wider.

Zwischen die synoptischen Tafeln, die beinahe das gesamte Buch ausfüllen, finden sich sehr nützliche deontologische Grundregeln für Juristen wie etwa die « Zehn Gebote der Advokaten » des hl. Alfons Maria von Liguori. Praktisch sind die historischen Tafeln, die über die strenge Thematik des Kodex hinausgehen wie etwa die Liste aller 21 ökumenischen Konzilien mit Angabe der Jahreszahl, des Papstes und der zentralen Thematik.

Aus der reichen kurialen Erfahrung des Autors gehen die präzisen Tafeln hervor, welche z. B. die weniger bekannte Gliederung des an der Römischen Kurie beschäftigten Personals betreffen sowie die Unterteilung der Amtsgeschäfte der rö­mischen Kurie in: 1) ordentliche Angelegenheiten: betreffen die häufigsten Fragen, die keines besondern Studiums bedürfen. Für sie existieren gedruckte Formulare; 2) schwierige Angelegenheiten: die Entscheidung fällt beim Kongreß; 3) äußerst schwierige Angelegenheiten: die Entscheidung fällt in der VoUversamnlung aller Kardinäle, die einem Dikasterium zugeschrieben sind.

Die meisten Angelegenheiten bedürfen keines Eingriffs des Papstes, da sie zu den ordentlichen Geschäften eines Dikasteriums gehören und in den Vollmachten eingeschlossen sind, die der Papst am Beginn seiner Amtszeit den einzelnen Dika­sterien delegiert. Manche Entscheidungen werden von den Dikasterien vorbereitet und bedürfen der nachfolgenden Bestätigung durch den Papst. Einige wichtige An­gelegenheiten bedürfen bereits vor ihrer Bearbeitung einer päpstlichen Willensäus-serung, bevor die Kongregation Hand anlegen darf.

Erwähnung verdient die Erklärung des Aufbaus der Kongregationen: 1. an der Spitze steht der Kardinal Präfekt; 2. es folgen die übrigen Mitglieder des Dikaste­riums (Kardinäle, in einem bestimmten Bereich besonders erfahrene Bischöfe, Kleriker und andere Gläubige); 3. der Sekretär, welcher dem Präfekten bei der Lei­tung des Personals und der Bearbeitung der Angelegenheiten beisteht; der Unter­sekretär (« Sottosegretario »), dem die eben dargelegte Aufgabe gegenüber dem Sekretär zukommt.

Diese leitenden Beamten werden von weiteren Mitarbeitern unterstützt, die verschiedenen Büros zugewiesen sind. Die Zahl der Büros (« Uffici ») richtet sich nach den Aufgaben der Kongregation (meist sind es drei, so etwa bei der Klerus­kongregation: 1. Disziplin des Klerus; 2. Katechese; 3. zeitliche Güter). Die Büros werden von einem Vorsteher (« Capufficio ») geleitet, der für das Büro verant­wortlich ist und am Kongreß der Kongregation teilnimmt. Die « Minutanten sind an der Beschlußfassung nicht beteiligt, sondern schreiben die einzelnen Dekrete, Reskripte etc. Die Studiengehilfen studieren die Akten, die den ihnen anvertrauten Sektor betreffen. Die einzelnen Büros verfügen außerdem noch über Schreiber und das Hilfspersonal (« personale subalterno »), welches die Briefe verschickt, den Portierdienst versieht und die Reinigungsarbeiten durchführt. Der Kongregation als ganzer zugeordnet sind der Archivist, der Bibliothekar, der Protokollar, der die eingehende und ausgehende Korrespondenz numeriert sowie der Kassier.

Nur bei Bedarf werden die sogenannten äußeren Mitarbeiter beschäftigt: die Konsultoren, die aus Klerikern und anderen Gläubigen ausgewählt werden, da sie sich durch Wissenschaft und Erfahrung auszeichnen. Es ist ihre Aufgabe von der Kongregation übertragene Fragen zu studieren und darüber schriftlich ein Gutach­ten zu verfassen. Schließlich gibt es noch Kommissionen, die bei Bedarf einberufen werden.

Zahlreich und im allgemeinen gut gelungen sind die Definitionen: die Diözese ist ein Teil des Gottesvolkes, welcher der Seelsorge eines Bischofs anvertraut ist, dem sein Presbyterium dabei hilft. Die konstitutiven Wesenselemente sind fol­gende: a) eigener Oberhirt (« pastor proprius »); b) das Presbyterium; c) das gläu­bige Volk. Das formale Element besteht in der Errichtung von Seiten der kompe­tenten Autorität, d.h. dem Apostolischen Stuhl. Die Diözesen müssen in Pfarreien unterteilt sein, die in Dekanaten zusammengefaßt sein können.

Als weiteres Beispiel sei das Konsultorenkollegium angeführt: Es handelt sich um einen obligatorischen diözesanen Organismus, der aus 6-12 Priestern zusam­mengesetzt ist, die vom Bischof aus den Mitgliedern des Priesterrates ernannt wer­den. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Obwohl alle Mitglieder zum Priesterrat gehö­ren, handelt es sich dennoch um ein autonomes Organ.Die graphische Komposition der Tafeln ist auf Übersichtlichkeit bedacht, ebenso wie der Schriftsatz, der normal und fett gedruckte, größere und kleinere Schriftzeichen erhält. Die häufige Anwendung des Absatzes dient der leichteren vi­suellen Einprägung zusammengehöriger Begriffe. Am Beginn der einzelnen Tafeln befindet sich eine kurze Liste der betreffenden Canones sowie Dokumente des IL Vatikanischen Konzils und des Apostolischen Stuhls.

Bei manchen Tafeln wäre wünschenswert, wenn Begriffe, die nicht jedermann verständlich sind, und die auch im Stichwortverzeichnis nicht aufscheinen, wie z.B. « minuta » kurz erklärt würden. Bei stark theologische geprägten Themen entsteht der Eindruck, daß es nicht ohne etwas zu grobe Vereinfachungen geglückt ist, sie in ein Schema hineinzupressen. Die Canones, auf die jeweils bezug genommen wird, finden sich in Klammer angegeben. Sonst sind Literaturhinweise, der Übersicht­lichkeit wegen, nur sparsam beigefügt. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis er­leichtert das Auffinden der einzelnen Themen.

Es handelt sich beim dargestellten Werk keineswegs um ein Buch, welches man in einem Zug liest. Der Aufbau in synoptischen Tafeln, die jeweils eine Seite umfassen, zeigt, daß es als Nachschlagewerk für den in der Verwaltung sowie im Gerichtswesen beschäftigten Praktiker geht. Zudem bietet das Buch dem Studen­ten eine verläßliche Studienhilfe, speziell zum Einprägen des Kerns der verschiede­nen Rechtsinstitute und zum Erlernen juristischen Denkens. Schließlich ist es für die Vorbereitung der Vorlesungen der Dozenten und Professoren des kanonischen Rechts eine willkommene didaktische Hilfe. Damit ist der angesprochene Leser­kreis sehr groß und es ist wünschenswert, daß das rezensierte Werk ihn in möglichst großer Zahl erreicht.

 


 


 


 
 
 
 
 
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