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Rivista Antonianum
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Foto Papez Viktor Ivan , Recensione: Hans Heimerl - Helmut Pree, Handbuch des Vermógensrechts der katholischen Kir-che unter besonderer Berüchsichtigung der Rechtsverháltnisse in Bayem und Ósterreich, in Antonianum, 69/1 (1994) p. 133-135 .

Im Friedrich-Pustet-Verlag in Regensburg ist im Dezember 1993 ein gross angelegtes Handbuch über das Vermógensrecht der katholischen Kirche erschie-nen. Die Autoren dieses umfassenden, systematischen und sehr gut benutzbaren Handbuches, sind drei besonders in deutschprachigen Welt sehr bekannte Profes-soren des Kirchenrechts: Prof. Dr. Iur. Can., Dr. Theol. Hans Heimerl, Ordina-rius i.R. für Kirchenrecht an der Universitát Graz; Prof. Dr. Iur., Dr. Iur. Can., Mag. Theol. Helmut Pree, Ordinarius für Kirchenrecht an der Universitát Passau, sowie ais Mitwirkender Prof. Dr. Iur. Can. Bruno Primetshofer, Ordinarius für Kirchenrecht an der Universitát Wien.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass sich das Handbuch nicht nur auf das Vermögensrecht im Codex Iuris Canonici von 1983 beschränkt, sondern auch die Rechts— und Problemlage aus der Sicht des bayerischen und österreichischen staatlichen Rechts darlegt. Die Fragen und Probleme des Kirchenvermögens und der Kirchenfinanzierung in der deutschsprachigen Welt ist häufig Gegenstand von Diskussionen, auch in der nichtkirchlichen Öffentlichkeit. Das umfassende Lite­raturverzeichnis von fast 28 Seiten ist eine grosse Hilfe und weist auf, was bis jetzt auf diesem Gebiet geschrieben wurde.

Im genannten Handbuch geht es nicht nur darum, «möglichst alle inhaltlichen Detailbereiche adäquat zu erfassen,... sondern auch die grosse Vielfalt der kir­chlichen Rechtsträger auf den verschiedenen Verfassungsebenen der Kirche zu berüchsichtigen, und... den partikularen Regelungen... Rechnung zu tragen und schliesslich das sonstige staatliche Recht für die verschiedenen vermögensrechtli­chen Rechtsbereiche in erforderlichen Mindestumfang mitzuerfassen».

Der Inhalt des Handbuches ist in sechs Hauptteile unterteilt, die alle Berei­che des Vermögensrechts im CIC umfassen und dessen logischer Gliederung fol­gen.

Im ersten Hauptteil geht es um die Vermögensfähigkeit der Kirche die als, «persona iuridica», unabhängig von der weltlichen Gewalt, das angeborene Recht hat, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräussern. Die Kirche braucht das Vermögen, um ihre «missio» in dieser Welt zu verwiklichen. «Salus animarum, quae in Ecclesia suprema semper lex esse debet» (can. 1752) bedeutet auch die Grenze der Zweckbestimmung des Kirchenvermögens. Im wir­tschaftlichen Leben der Kirche soll immer wieder «der Dienst einer armen Kirche an den Armen betont werden; und «ein neues Verständnis der Armut in Lateina­merika darf nicht übersehen werden. Die Armut «in spiritu et in re» muss in die rechtliche Ordnung der Kirche integriert sein (S. 60,64). Von grosser Bedeutung für die Kirche sind die «res sacrae», die für den Gottesdienst bestimmt sind. Die Rechtsträger des Kirchenvermögens sind nach dem CIC jede juristische Person, aber der Codex geht im Buch V nur auf die öffentlichen juristischen Personen ein, die fähig sind, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu veraüssern. Auf den Seiten 119-128 spricht man von den «sonstigen Rechtsträgern» die den ver­schiedenen Verfassungsebenen zugehören: Personalprälaturen (Opus Dei), Insti­tute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, Vereini­gungen und Sachgesamtheiten.

Der zweite Hauptteil befasst sich mit dem Vermögenserwerb. Die Kirche hat nämlich das Recht, Vermögen auf jede gerechte Weise des natürlichen oder posi­tiven Rechts zu erwerben (can. 1259). Hier gibt es verschiedene Arten und Quel­len des Vermögenserwerbes. Neben diesen bestehen auch andere, die charakteri­stisch für die Kirche sind. In den deutschprachigen Ländern besteht das Kirchen­steuersystem, das mit ekklesiologischen, rechtlichen und besonders mit pastoralen Problemen verbuden ist.

Der Kirchenaustritt zur Befreiung von der Kirchensteuerpflicht bedeutet «eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft», da dadurch «die Gebotene Solidarität in grober Weise verletzt wird». In der Pastoralpraxis wird «der wegen der Kirchensteuer aus der Kirche ausgetretene Katholik als Schismatiker behandelt» (S. 147).

Der dritte Hauptteil ist der Vermögensverwaltung gewidmet. Es geht um die unmittelbare und um die mittelbare Vermögensverwaltung, um die ordentliche und ausserordentliche Verwaltung. Die konkrete Vermögensverwaltung bedeutet in der Kirche Teilhabe am «munus regendi»; doch die Laien können hier mitwir­ken.

Im vierten Hauptteil werden die Rechtsgeschäfte zum Kirchenvermögen vor­gestellt. Es geht um das Vertragsrecht und um die Veräusserungsgeschäfte. Auf diesem Gebiet muss auch das Zivilrecht in Betracht gezogen werden.

Der fünfte Hauptteil spricht von dem Vermögensrecht einzelner kirchlichen Rechtsträger, wie zum Beispiel: die Diözese als Vermögensträger mit allen Orga­nen und Strukturen, die für die Verwaltung des Diözesanvermögens verantwor­tlich sind; Vermögen im pfarrlichen Bereich; Vermögen von Orden, Vereinigun­gen, frommen Verfügungen und Stiftungen. Ein Teil des fünten Hauptteiles be-fasst sich mit «den heiligen Sachen» (res sacrae) sowie mit den «res pretiosae», dem Kulturvermögen der Kirche, dem Denkmalschutz und Baurecht. Es geht um Fragen mit denen sich der CIC auch an anderen Stellen befasst.

Der sechste Hauptteil präsentiert die vermögensrechtlichen Beziehungen zwi­schen der Kirche und ihren Dienstnehmern. «Es ist nicht zu vergessen, dass Dien­stleistungen immer etwas Höchstpersönliches sind, so dass der vermögensrechtli­che Aspekt nicht isoliert betrachtet und behandelt werden kann» (S. 9).

Das Handbuch ist wichtig und notwendig für die innerkirchlichen Praktiker und nicht zuletzt für die Praktiker des staatlichen Zivilrechts, ferner für die Le­hrenden und Studierenden des kanonischen Rechts an den Theologischen Fakul­täten und schliesslich für jeden interessierten Benutzer, der sich über das Vermö­gensrecht der Kirche informieren will.

Das Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche ist ohne Zwei­fel ein grosser Beitrag zur kanonistischen Doktrin auf dem Gebiet des Vermögen­srechts der katholischen Kirche.

 


 


 
 
 
 
 
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