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Rivista Antonianum
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Foto Stamm Heinz-Meinolf , Recensione: WOLFGANG BALLWIESER, Bilanzrecht zwischen Wettbewerb und Regulierung: eine okonomische Analyse, in Antonianum, 83/1 (2008) p. 138-139 .

Die vorliegende Studie ist ein in einer Sitzung der Bayerischen Akademie der Wissenschaften vorgetragenes Referat. Wolfgang Ballwieser, Professor an der Universitat Mùnchen, untersucht die Grùnde, die fùr ein einheitliches und obligatorisches Bilanzrecht, und die, die fur ein vielfàltiges und zu wàhlendes Bilanzrecht sprechen. Bilanzrecht hat weitgehend òffentlich-rechtlichen Cha-rakter. Erstaunlicherweise làsst der Gesetzgeber aber dem Kaufmann Spiel-ràume bei der Auswahl der zu befolgenden Regeln: Nicht kapitalmarktorien-tierte Konzerne - das sind im Wesentlichen Konzerne ohne Bòrsennotierung oder ohne Schuldverschreibung - dùrfen ihren Konzernabschluss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), also nach den internationalen Rechnungsregeln, erstellen. Beide Optionen sind sehr unterschiedlich. Nach dem HGB darf man z.B. keine Entwicklungskosten aktivieren, weil sie keinen Vermögensgegenstand verkörpern. Die IFRS verlangen hingegen unter bestimmten Bedingungen deren Aktivierung. Hierbei kann der Bilanzierende die Bedingungen selbst herbeiführen.

Das Bilanzrecht ist grundsätzlich national geprägt. Die Normen sind Re­sultat deutscher Gesetzgebung. Es wird aber seit Kurzem international entwik-kelt, nicht nur EU-weit harmonisiert. Maßgebend ist ein privatwirtschaftlich organisiertes Gremium, nämlich das in London ansässige International Ac-counting Standard Board (LASB). Die Standards werden nach einer Prüfung durch die Kommission der EU übernommen und werden nach Übernahme unmittelbar nationales Recht.

Bilanzrecht sorgt nicht nur für die Abbildung wirtschaftlicher Sachver­halte, sondern schafft Anreiz zu ihrer Gestaltung.

Auf diesem Hintergrund sprechen folgende Gründe für ein einheidiches und obligatorisches Bilanzrecht: Bilanzrecht hat eine Schutzfunktion. Zu schüt­zen sind die Eigentümer, die Gläubiger, die Arbeitnehmer und die Öffentlich­keit. Neben dieser Informationsfunktion hat das Bilanzrecht in Deutschland auch die Funktion der Zahlungsbemessungen an die Anteilseigner und an den Fiskus. Ferner schafft ein einheitliches Recht wertvolle Netzwerkeffekte. Für ein vielfältiges und zu wählendes Bilanzrecht sprechen dagegen folgende Gründe: Das Bilanzrecht kann für die Abbildung bestimmter Geschäfte ungeeignet sein. Unterschiedliche Formen des Bilanzrechts können sodann unterschiedliche Qualität widerspiegeln. Verschiedene Formen des Bilanzrechts können ferner als miteinander im Wettbewerb stehende Systeme verstanden werden. So kann sich das beste System herauskristallisieren. Schließlich wird statt eines System­wettbewerbs auf eine Marktlösung anstelle staadicher Regulierung gesetzt. Die Lösung kann maßgeschneidert und insofern vorteilhaft sein. Die genannten Gründe gegeneinander abwägend; kann Georg Döllerer, der frühere Vorsitzen­de Richter beim Bundesfinanzhof, zitiert werden, der feststellte, "dass es sich bei den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung nicht um Tatsachen handelt, sondern um Gebote, und zwar um hypothetische Gebote. Diese Auffassung, die für die Frage der Ermittlung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung von entscheidender Bedeutung ist, halte ich für die allein richtige" (S. 30).


 
 
 
 
 
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