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Foto Schoch Nikolaus , Recensione: HERIBERT SCHMITZ, Neue Studien zum kirchlichen Hochschulrecht (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft, hg. von N. Lüdecke und H. Pree, Bd. 35), in Antonianum, 83/1 (2008) p. 161-166 .

Im Gefolge des II. Vatikanischen Konzils ist das kirchliche Hochschul­recht neu geordnet worden: durch die Apostolische Konstitution "Sapientia Christiana" von 1979 für die Universitäten, Fakultäten und Hochschulein­richtungen, welche theologische und der Theologie nahe stehende Wissen­schaften betreiben, sowie durch die Apostolische Konstitution "Ex corde Ecclesiae' von 1990 für die "katholischen Universitäten". Für die katholisch­theologischen Fakultäten an den deutschen staatlichen Universitäten und die übrigen Hochschuleinrichtungen für katholische Theologie außerhalb dieser Fakultäten gilt das so genannte "Akkommodationsdekret" von 1983.

Der vorliegende Band stellt unter dem Titel "Neue Studien zum kirchli­chen Hochschulrecht" eine Fortsetzung des ersten, unter dem Titel "Studien zum kirchlichen Hochschulrecht", im Jahr 1990 veröffentlichten Bandes dar.

Im ersten Teil des Buches finden sich an verschiedenen Orten erschie­nene Beiträge zum kirchlichen Hochschulrecht, im zweiten Band auf An­frage erstellte Stellungnahmen zu hochschulrechtlichen Fragen allgemeiner Bedeutung.

Der erste Beitrag handelt unter dem Titel "Kirchliche Hochschulen in der Spannung zwischen Staat und Kirche" (13-27) von Begriff und Arten der kirchlichen Hochschulen sowie deren Besonderheiten im Studien-, Prü-fungs- und Graduierungswesen. Berücksichtigt werden die Unterschiede gegenüber dem universalen Kirchenrecht vor allem in Bezug auf die akade­mischen Grade, wobei beim Lizentiaten der Theologie festzustellen ist, dass er nicht den Anforderungen des kirchlichen Hochschulrechts entspricht. Angesichts der jüngsten Veränderungen, die zur gegenseitigen Anerkennung der akademischen Titel in Europa und, als deren Voraussetzung, zu einer Vereinheitlichung der akademischen Grade führen, wird den Überlegungen von Prof. Schmitz aus dem Jahr 1990 zur Frage an katholisch-theologischen Fakultäten in Deutschland bald nur mehr eine historische Bedeutung zu­kommen.

Der zweite Beitrag bearbeitet unter dem Titel "Konfliktfelder und Lösungswege im kirchlichen Hochschulbereich" (28-49) die besonders im Gefolge der Promulgation aktuellen Fragen der Akkommodation und Ap­plikation des kirchlichen Hochschulrechts. Besondere Polemiken rief die Frage des römischen und des diözesanen "Nihil obstat" hervor, mit dem der Apostolische Stuhl versuchte, die mit Wirkung vom 1. März 1989 erlassene Regelung über die Ablegung des Glaubensbekenntnisses und die Leistung eines Treueides für Theologieprofessoren an staatlichen Hochschulen durch­zusetzen. Konkrete Probleme waren dabei vor allem die lange Dauer der Ein­holung des römischen "Nihil obstat" sowie Bedenken wegen nicht immer transparenter Verfahren bei der Ablehnung. Einen weiteren Problempunkt bildet die Frage der Berufung von Nichtpriestern nicht nur für Brückenfä­cher, sondern für zentrale theologische Lehrstühle wie Fundamentaltheo­logie, Dogmatik und Moraltheologie sowie die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit in der Kirche und dessen Grenzen, die sich bei Lehrbeanstandungsverfahren in aller Schärfe zeigen. Ein eigenes Problemfeld stellen dabei die Verstöße gegen den Lebenswandel mit ihren zwischen Priestern und Laien unterschiedlichen Anforderungen dar. Am Schluss weist der Autor auf mögliche Lösungswege für die ausführ­liche beschriebenen Konfliktfelder hin.

Der dritte Beitrag beschreibt unter dem Titel "Mandat und Nihil ob­stat" (50-73) die Beauftragung eines Theologieprofessors. Er beginnt mit dem Erfordernis der kirchenamtlichen Beauftragung (vgl. can. 812) und de­ren Rechtsnatur. Bei der Frage nach dem Erfordernis des römischen "Nihil obstat" änderte sich im Lauf der Zeit die römische Praxis. Bis zum Jahr 1957 wurde es vom Apostolischen Stuhl für Deutschland gar nicht urgiert. Die deutschen Bischöfe gaben unter Berufung auf das Konkordatsrecht erst nach und nach dem Drängen des Apostolischen Nuntius statt, wobei die bayri­schen Bischöfe, welche das römische "Nihil obstat" gewohnheitsrechtlich nicht einholten, bis in die siebziger Jahre dem Ansinnen des Apostolischen Stuhls widerstanden. Dann werden die einzelnen Konfliktpunkte in der Vor­gehensweise genannt. Sie beziehen sich auf die Frage nach dem Antragsteller, der Entscheidungsfrist, dem Schriftlichkeitsprinzip, den Beurteilungsmaß­stäben, dem Begründungsgebot, der Rechtsbehelfsbelehrung. Dann werden als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der hierarchische Rekurs und der darauffolgende verwaltungsgerichtliche Rekurs an der Apostolischen Signatur dargelegt. Zuletzt wird die interessante Frage nach möglichen Schadener­satzforderungen gestellt. Ein solcher Schaden wird vor allem dadurch entste­hen, dass die für eine theologische Dozentur in Aussicht genommene Person nicht auf diese und, während der Dauer des Rekurses, auch nicht auf einen anderen Lehrstuhl berufen werden kann, was zur Folge hat, dass die Verwei­gerung des "Nihil obstat" praktisch zu einem Berufsausübungsverbot wird, woraus durchaus sowohl ein materieller als auch ein immaterieller Schaden entstehen kann. Die Gutmachung des Schadens ist dabei gemäß can. 128 auf jenen Schaden beschränkt, der durch einen rechtswidrigen Verwaltungs­akt verursacht wurde. Als nichtmaterielle Schadensgutmachung, die sowohl auf der Ebene des hierarchischen als auch des verwaltungsgerichtlichen Re­kurses beantragt werden kann, schlägt Schmitz eine Berufbarkeitserklärung durch die kirchliche Autorität vor.

Der vierte Artikel handelt unter dem Titel "Konflikte und Probleme im kirchlichen Hochschulbereich" (74-111) mit dem relativ jungen universal­kirchlichen Hochschulrecht. Dabei unterscheidet der Autor klar zwischen den kirchlichen Universitäten und den sonstigen kirchlichen Hochschulen. Der in vielen Punkten sich mit dem zweiten Beitrag überschneidende Arti­kel behandelt ausführlicher die Frage der Lehrbeanstandung.

Der fünfte Artikel analysiert die Frage der "Konkordatsgebundenheit von Professuren an Katholisch-Theologischen Fakultäten aufgrund des Bay­erischen Konkordats" (112-132). Schmitz unterscheidet sechs Arten, in de­nen der Begriff "Konkordatsgebundenheit" verstanden werden kann. Den katholisch-theologischen Fakultäten kommt dabei eine Doppelfunktion zu: Als staatliche Institutionen unterstehen sie vorbehaltlich vertraglich fixierter kirchlicher Rechtspositionen der staatlichen Hochschulgesetzgebung. Zu­gleich handelt es sich um kirchenamtlich anerkannte Fakultäten, die in das kirchliche Hochschulwesen und seine Ordnung eingebunden sind. Aus dem konkreten Anlass, d.h. den vom bayrischen Staat geplanten Einsparungen mit der Folge der Streichung von Lehrstühlen, geht es in dem 1993 verfassten Artikel um die Frage der Gewährleistung jenes Bestandes an Professoren, der zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der katholisch-theologischen Fakultäten notwendig ist. Dabei sind jene kirchlichen Vorschriften zu berücksichtigen, welche an staatlichen Universitäten nach Maßgabe des so genannten "Akko-modationesdekrets" wirksam werden. Eine Theologische Fakultät muss nach diesen im staatlichen Bereich zur Geltung gebrachten kirchlichen Normen über mindestens zehn zur Fakultät gehörige Professuren verfugen.

Der sechste Artikel besteht in der erweiterten Fassung eines Vortrags aus dem Jahr 1998 über die Zukunft der Katholisch-Theologischen Fakultäten in Deutschland (133-152). Dabei wurden die Leitlinien für die künftige Entwicklung beschrieben: kirchliche Planung, Interdisziplinarität und ver­schiedene Formen der Kooperation im Bereich wissenschaftlicher Institutio­nen für die katholische Theologie. Als gegenwärtige Problematik verstand der Autor vor allem die Sparmaßnahmen und deren Folgen, die im Extrem­fall sogar zur Aufhebung von Fakultäten führten.

Der siebte Beitrag ist dem "Nihil obstat Sanctae Sedis" (153-175) gewidmet. Es werden sowohl Wurzeln als auch Rechtsgrundlagen dieses Rechtsinstituts des kirchlichen Hochschulrechts sowie dessen in jüngerer Zeit erfolgte Ausweitung behandelt. Als von besonderem Interesse erweist sich dabei die Genese der Akkomodationsdekrete von 1983.

Der achte Beitrag beschäftigt sich mit dem "Nihil obstat" des Diözesan-bischofs bei der Besetzung von Lehrstühlen (176-196). Die von staatlicher Seite zur Lehrtätigkeit an einer katholisch-theologischen Fakultät vorge­sehene Person kann dabei vom Diözesanbischof lediglich dann abgelehnt werden, wenn er begründete Bedenken gegen Lehre und Lebenswandel des Kandidaten vorbringen kann.

Der neunte Beitrag handelt vom kirchlichen "Nihil-obstat"-Verfahren im hochschulrechtlichen Bereich (197-205). Schmitz legt ein Plädoyer für ein neues, allgemeines "Nihil-obstat"-Verfahren vor, welches im Gegensatz zu den von der Kongregation für das katholische Bildungswesen im Jahr 1988 erlassenen Normen den Gegebenheiten des konkordatär normierten deutschen Hochschulbereichs Rechnung tragen sollte. Dieses von Schmitz vorgeschlagene neue Verfahren sollte vor allem den zwei Rechtsgrundsätzen entsprechen: 1) "Pacta sunt servanda"; 2) der Verhältnismäßigkeit mit dem ihr innewohnenden Übermaßverbot.

Der zehnte, sehr ausführliche, Artikel bietet kanonistische Anmerkun­gen zur Rechtsstellung der Katholisch-Theologischen Fakultät Trier (206-286), mit deren Autoritäten, Lehrpersonen und ihrem Dienstverhältnis. Im Detail wird auf das Dienstrecht der Lehrpersonen gemäß ihrem Lebensstand (Diözesanpriester, Ordensangehörige und Laien) sowie auf die Mitwirkung der Trierer Fakultät bei der Ernennung und Abberufung von Lehrpersonen eingegangen. Das Dienstverhältnis der Lehrpersonen lässt sich selbst dann in das weltliche Dienst- und Arbeitsrecht einordnen, wenn dessen öffentlich­rechtliche Natur im staatlichen Bereich nicht anerkannt wird.

Auf die zehn im ersten Teil abgedruckten innerhalb des Zeitraums von 1990-2001 bis veröffentlichten Artikel folgen im zweiten Teil die von Schmitz verfassten kirchenrechtlichen Stellungnahmen aus der Zeit von 1981 bis 2003 in chronologischer Reihenfolge (287-421). Es handelt sich um bisher nicht veröffentlichte Texte. Sie machen die Neuheit des Bandes aus. Die Stellungnahmen entstanden im Auftrag verschiedener Institutionen und einem konkreten Anlass aus.

Die erste im Auftrag verschiedener Institutionen ergangene Stellungnah­me setzt sich mit der Rechtsnatur des Diploms katholischer Theologie, der Befugnis zu dessen Verleihung sowie dessen Inhalt auseinander. Die zweite, sehr kurze, Stellungnahme handelt von der Angliederung eines Instituts an eine kirchliche Fakultät, die dritte ebenfalls knappe Stellungnahme von der Graduierung eines aus dem geistlichen Stand entlassenen Klerikers in katho­lischer Theologie. Der vierte Beitrag ist der Promotion von Fachhochschul­absolventen an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Bayern gewidmet, der fünfte dem "Nihil obstat" für Wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter. Die sechste Stellungnahme setzt sich mit der Stiftungsprofessur als Rechtsfigur auseinander.

Weitere Themen sind: "Institut an der Hochschule. Eckwerte nach bay­rischem Hochschulrecht", "Honorarprofessor. Zur Rechtsstellung nach all­gemeinem und bayerischem Hochschulrecht", "Philosophisch- Theologische Hochschule St. Georgen (Frankfurt a. M.)", "Prüfungsberechtigung für das Lehramt im Fach katholische Religionslehre", "Lehrtätigkeit von Personen ohne theologische Qualifikation oder von nicht-katholischen Personen in einer katholisch-theologischen Fakultät", "Nihil obstat für eine griechisch­orthodoxe Christin", "Zum Begriff Auctoritas ecclesiastica catholica", "Mandatum docendi professoris — Kirchliche Beauftragung", "Eignungsvor­aussetzungen für die Berufung zum Professor der katholischen Theologie". Die letzte Stellungnahme ist der Katholisch-Theologischen Fakultät der Jo­hannes-Gutenberg-Universität Mainz gewidmet.

Das ausführliche Register beginnt mit dem Abkürzungsverzeichnis, Per­sonen-, Orts-, Stellen- und Sachregister, die sehr vollständig und graphisch übersichtlich gestaltet sind.

Der Band ist Frucht einer umfassenden Kenntnis des staatlichen und kirchlichen Hochschulrechts in Deutschland einschließlich des partikularen Kirchenrechts. Er bringt die langjährige praktische Erfahrung von Heribert Schmitz als Gutachter und Berater der Deutschen Bischofskonferenz zum Ausdruck.

Eine gewisse Begrenzung der Benutzbarkeit der Artikel und Rechtsgut­achten für aktuelle Fragen besteht darin, dass sie teilweise vor zwanzig Jahren verfaßt wurden und daher die Rechtslage zum Zeitraum des Erscheinens der Artikel wiedergeben. Dennoch stellen sie auch für aktuelle Fragen einen sehr hilfreichenden Ausgangspunkt für neue Untersuchungen dar.

Sowohl die Rechtsgutachten als auch die Artikel sind rechtssprachlich präzis formuliert und beinhalten umfangreiche Quellen- und Literaturan­gaben. Obwohl sie zum Teil bereits vor 25 Jahren verfaßt waren, bieten sie auch in der Gegenwart nützliche Überlegungen sowohl in Bezug auf das kirchliche als auch auf das konkordatäre und staatliche Hochschulrecht in Deutschland dar.


 
 
 
 
 
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