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Recensione: Wáchter Lothar, Gesetz im kanonischen Recht: eine rechtssprachliche und systemati-sch-normative Untersuchung zu Grundproblemen der Erfassung des Gesetzes im katholischen Kirchenrecht

 
 
 
Foto Papez Viktor Ivan , Recensione: Wáchter Lothar, Gesetz im kanonischen Recht: eine rechtssprachliche und systemati-sch-normative Untersuchung zu Grundproblemen der Erfassung des Gesetzes im katholischen Kirchenrecht, in Antonianum, 66/1 (1991) p. 164-166 .

Diese rechtssprachliche und systematisch-normative Untersuchung über das Gesetz im kanonischen Recht wurde von der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität München — Kanonistische Abteilung — als Dissertation ange­nommen. Die kanonistische Arbeit von L. Wächter umfasst praktisch vier syste­matische Unterteilungen: zwei Kapitel mit Anhang und Exkursen. Der Autor bedient sich verschiedener Quellen und Quellensammlungen sowie einer umfangrei­chen kanonistischen aktuellen Literatur.

Im ersten Kapitel befasst sich der Autor mit der Erfassung des Gesetzes in der kirchlichen Rechtssprache: im CIC 1917 und im CIC 1983, in der Gesetzge­bungspraxis des Apostolischen  Stuhles  und  in der teilkirchlichen  Gesetzgebung. Der Codex 1917 bietet eine grosse Bandbreite an Bezeichnungen für das kirchliche Gesetz: lex, statutum, decretum, constitutio, canon, instructio, regula, ordo, ordi-natio, praeceptum,  praescriptum,  norma,  ius.  Es  ist festzustellen,  dass  der  CIC 1917 eine Vielfalt von Begriffen zur Bezeichnung der Gesetze oder einzelner Ge­setzesvorschriften kennt. Die verwendeten Begriffe werden nicht in einheitlichem Sinn allein zur Bezeichnung von  Gesetzen oder Gesetzesvorschriften gebraucht, sondern bezeichnen zugleich auch andere Arten des gessatzten Rechts oder sind eine umfassende Bezeichnung für das gesatzte und nicht-gesatzte Recht. Es kann deswegen aus den Begriffen selbst nicht geschlossen werden, ob sie tatsächlich ein Gesetz oder  Gesetzesvorschiften  bezeichnen.   Erst  aus  dem  inhaltlichen  Zusam­menhang einer Vorschrift lässt sich die Bedeutung der genannten Begriffe ers-chliessen. Der Codex 1917 bietet keine Anregungen für eine einheitliche rechts­sprachliche  Erfassung des  Gesetzes  in  der  Gesetzgebungspraxis.  Auch  im  CIC 1983 finden sich viele Bezeichnungen für das kirchliche Gesetz oder kirchliche Gesetzesvorschriften. Es gibt eine Reihe von Begriffen, die das Gesetz oder Ge­setzesvorschriften  bezeichnen,   sich  aber  auch  auf andere  Rechtsnormen  bezie­hen, denen kein Gesetzescharakter zukommt: decretum, statutum, regula, norma, ius, praesciptum, canon. Die Vielfalt der Bezeichnungen für Rechtsnormen sehr unterschiedlichen   Rechtscharakters   bietet   keine   beispielgebenden   Anstösse   für eine einheitliche Bezeichnung der Gesetze in der Gesetzgebungspraxis. Der CIC 1983 orientiert sich auf diesem Gebiet leider sehr am schlechten Beispiel des CIC 1917 (S. 34-35). .

Auch in der Rechtssetzungspraxis des Apostolischen Stuhles wird die Bezei­chnung von Gesetzen vielfältig und mehrdeutig verwendet (S. 51). Den teilkirchli­chen Rechtssammlungen ist im Hinblick auf die vorliegende Problematik auch ni­chts weiterführendes zu entnehmen. Sie müssen oft die gesamtkirchlichen Rege­lungen übernehmen und können keine eigenen juristischen Sprachregelungen schaffen.

Im zweiten Kapitel spricht der Autor von der systematisch-normativen Erfas­sung des Gesetzes im CIC 1917 und im CIC 1983. Wie der CIC 1917, legt auch der CIC 1983 kein bestimmtes Verfahren für den Erlass eines Gesetzes fest und bietet keinen formellen Gesetzesbegriff.  Die beiden Codices enthalten eine Reihe von i   Gesetzesmerkmalen - z.B. den verpflichtenden Charakter des Gesetzes, die «Ra-tionabilitas» des Gesetzes, den generellen und abstrakten Charakter des Gese-|   tzes, die Stabilität des Gesetzes, den zuständigen Gesetzgeber, die Promulgation des Gesetzes —, die sich aber auf dem theologisch-ekklesiologischen Hintergrund des CIC 1917 finden, der weitgehend geprägt ist von der Vorstellung der Kirche I als «societas perfecta». Die Systematik und der Inhalt des CIC 1983 lassen aber I den prägenden Einfluss der Ekklesiologie  des II.  Vatikanischen  Konzils  erken-I nen. Es wird so nicht deutlich, ob das «bonum comune» als mögliches Ziel des I   Gesetzes gelten kann. Der Codex 1983 gibt keinen sicheren Anhaltspunkt für eine I   ausreichende inhaltliche Bestimmung dieser Ausrichtung. Der CIC 1983 überlässt



 
 
 
 
 
 
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